9.2 Ärztliche Gutachten im Haftpflichtbereich

Hat eine Patientin oder ein Patient aufgrund einer medizinischen Behandlung einen Gesundheitsschaden erlitten, kann die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt mit dem Vorwurf einer Sorgfaltspflichtverletzung konfrontiert werden. Die Ärztin und der Arzt schulden eine getreue und sorgfältige Ausführung der ärztlichen Tätigkeit. Es ist somit auf einen erwünschten Erfolg hinzuwirken, ein Erfolg als solcher gehört jedoch nicht zu den ärztlichen Pflichten.1

Die medizinische Begutachtung stellt in Arzthaftungsprozessen einen zentralen integralen Bestandteil dar. Nur die Medizinerin und der Mediziner als Fachexpertin und Fachexperte kann eine medizinische Sachverhaltsklärung tätigen und beurteilen, ob die ärztliche Sorgfaltspflicht verletzt ist. Die Juristin oder der Jurist wird diese Schlussfolgerungen ihrer respektive seiner rechtlichen Beurteilung zu Grunde legen.2​​​​​​​ Ob die Ärztin oder der Arzt den medizinischen Standard im Zeitpunkt der konkreten Behandlung eingehalten hat, entscheidet daher die medizinische Expertin oder der medizinische Experte. Der medizinische Standard wird von der Medizin festgelegt und ergibt sich aus evidenz-basierten Guidelines von nationalen oder internationalen Fachgesellschaften, aus aktuellen Fachpublikationen und aus der allgemein geübten Praxis anerkannter Expertinnen und Experten.  

Guidelines sind rechtlich nicht unmittelbar verbindlich, ausser wenn der Gesetzgeber sie für direkt anwendbar erklärt, was im Haftpflichtrecht nicht der Fall ist.3 Ihre Relevanz hängt von der Aktualität und Vollständigkeit der berücksichtigten Evidenz, der Kompetenz der beteiligten Expertinnen, gemessen an deren Leistungsausweis in Forschung und Lehre auf dem entsprechenden Gebiet, und der Autorität der sie mittragenden offiziellen Instanzen (z.B. nationale oder internationale Fachgesellschaften) ab. Soweit von nationalen oder internationalen Fachgesellschaften anerkannte Guidelines existieren, stecken diese den Rahmen der Standardtherapie ab.4

Die Gutachterin und der Gutachter beurteilen, ob im Zeitpunkt der Behandlung (ex-ante) anerkannte Guidelines bestanden, die den Standard abbildeten. Es ist zu prüfen, ob die Guidelines auf die konkrete Behandlung Fall anwendbar sind und ob die Ärztin oder der Arzt den medizinischen Standard eingehalten hat.

Stellt die Gutachterin oder der Gutachter eine ärztliche Sorgfaltspflichtverletzung fest, ist ebenso die natürliche Kausalität zwischen Sorgfaltspflichtverletzung und Gesundheitsschaden zu beurteilen.

Die Patientin und der Patient tragen die Beweislast für die ärztliche Sorgfaltspflichtverletzung, den Gesundheitsschaden und die Kausalität. Da der Beweis für die Patientin und den Patienten schwer zu erbringen ist, genügt es, die Kausalität mit dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Soweit zwischen zwei oder mehreren Möglichkeiten zu entscheiden ist, gilt derjenige Sachverhalt als überwiegend wahrscheinlich, der sich am ehesten zugetragen hat (siehe Kapitel 9.3). 

1

BGE 133 III 121 = Pra 2007, Nr. 105.

2

Siehe Valérie Rothhardt, Caroline Hartmann, FMH-Gemeinschaftliches Gutachterkonsilium, SAEZ 2024; 105 (19-20): 24-26 = Nr. 19-20, 2024. SAEZ-Archiv.

3

Siehe Ursina Pally, Guidelines und Recht, Sind Guidelines rechtliche verbindlich? Pädiatrie, 01/2013, S. 4 ff.

4

Siehe «Abgrenzung von Standardtherapie und experimenteller Therapie im Einzelfall». Medizin-ethische Richtlinien der SAMW (2015), S. 8. Link.


Letzte Aktualisierung am 22.06.2026

Zitiervorschlag: Leitfaden SAMW FMH, Rechtliche Grundlagen im medizinischen Alltag, Teilkapitel …


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