4.10 Röntgen und Laboratorium

Röntgen

Die Gesetzgebung im Gebiet des Strahlenschutzes zählt zu den Kerngebieten des öffentlichen Gesundheitsschutzes.1 Auf den 1. Januar 2018 sind zwei totalrevidierte Verordnungen zum Strahlenschutz in Kraft gesetzt worden: Die Strahlenschutzverordnung (StSV)2 und die Verordnung über die Aus- und Fortbildungen (Strahlenschutz-Ausbildungsverordnung).3 Die wesentlichen Neuerungen im Bereich der ärztlichen Aus-, Weiter- und Fortbildung finden sich nachfolgend in einem kurzen Überblick:

Es wird unterschieden zwischen der Funktion eines «Strahlenschutz-Sachverständigen» (Betreiben einer Röntgenanlage) und der «notwendigen Aus- und Fortbildung im Strahlenschutz» (Benützen einer Röntgenanlage). Die Dosisbereiche sind entsprechend der effektiven Strahlendosis (in mSv) der Patientinnen und Patienten in drei Kategorien eingeteilt worden: niedriger, mittlerer und hoher Dosisbereich. In der Strahlenschutz-Ausbildungsverordnung ist zudem neu eine quantitative Fortbildungspflicht verankert. Diese sieht eine Periodizität von 5 Jahren vor. Das Mass der Fortbildung ist je nach Disziplin bzw. Dosisbereich mit 8 oder 4 Credits pro 5 Jahre festgelegt worden.

  • Zum Betreiben jeder Röntgenanlage ist eine Strahlenschutz-Sachverständige oder Strahlenschutz-Sachverständiger nötig. Diese Person ist unter anderem auch für das Personal verantwortlich, das mit dem Gerät zu tun hat.
  • Die Kompetenz für die Funktion als Strahlenschutz-Sachverständige oder Strahlenschutz-Sachverständiger und damit für das Betreiben einer Röntgenanlage im niedrigen Dosisbereich (Aufnahmen von Thorax, Extremitäten und Schädel) wird mit dem Absolvieren eines vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) anerkannten Strahlenschutz-Sachverständigenkurses erworben.4 Für das Benützen einer Anlage im niedrigen Dosisbereich genügt das eidgenössische Arztdiplom.  
  • Im mittleren und hohen Dosisbereich ist sowohl für das Betreiben als auch für das Benützen einer Anwendung mit ionisierenden Strahlen ein von der Tätigkeit bzw. der Disziplin bestimmter Strahlenschutz-Fähigkeitsausweis notwendig. Die Fähigkeitsprogramme5 umfassen einen BAG-anerkannten Strahlenschutzkurs und das Erlernen der fachspezifischen praktischen Anwendungen und Techniken. Bei Radiologinnen und Radiologen, Radio-Onkologinnen und -Onkologen sowie Nuklearmedizinerinnen und Nuklearmedizinern ist diese Weiterbildung in die entsprechenden Weiterbildungsprogramme zum Facharzttitel integriert.
  • Die absolvierte Strahlenschutzfortbildung kann über die Fortbildungsplattform des SIWF6 erfasst und das Absolvieren der einzelnen Veranstaltungen bei Bedarf dokumentiert werden.

Medizinische Praxisassistentinnen und Praxisassistenten mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (MPA EFZ) dürfen Röntgenanlagen im Niedrigdosisbereich nach Anweisung von entsprechend sachverständigen Ärztinnen und Ärzten bedienen.7 In diesen Bereich fallen insbesondere Röntgenaufnahmen von Schädel, Thorax oder Extremitäten. Ausgenommen sind Computer-Tomographie-Untersuchungen und Untersuchungen mit durchleuchtungsgestützten Anlagen. Für die Durchführung von Aufnahmen im mittleren Dosisbereich wie Röntgenaufnahmen von Achsenskelett, Becken und Abdomen müssen MPA's eine zusätzliche Strahlenschutzausbildung absolvieren.8

Gemäss Strahlenschutzverordnung müssen Bewilligungsinhaberinnen und Bewilligungsinhaber die Strahlenexposition aller in ihrem Betrieb tätigen beruflich strahlenexponierten Personen von einer anerkannten Personendosimetriestelle ermitteln lassen.9

Laboratorium

Fähigkeitsausweis Praxislabor

Wer Laboruntersuchungen gemäss Analysenliste10 (Präsenzdiagnostik) eigenverantwortlich im Praxislabor durchführen und nach dem Tarif der eidgenössischen Analysenliste zu Lasten der Sozialversicherungen abrechnen möchte, benötigt seit dem 1. Januar 2017 zwingend den «Fähigkeitsausweis Praxislabor (KHM)» (kurz FAPL genannt).11 Der FAPL ist persönlich und jede Ärztin und jeder Arzt, welche bzw. welcher Laborleistungen durchführt (oder durchführen lässt) und abrechnet (oder abrechnen lässt), muss im Besitz des FAPL sein. Denn die Verantwortung für die Analyse und deren Ergebnisse sowie die Interpretation der Resultate liegt stets bei den behandelnden Ärztinnen oder Ärzten, unabhängig davon, wie die Durchführung der Analysen in der Praxis intern geregelt ist (sei es durch eine bzw. einen MPA oder eine andere Ärztin bzw. einen anderen Arzt).

Der FAPL wird durch die regelmässige erfolgreiche Teilnahme an der externen Qualitätskontrolle rezertifiziert.

Weitere Anforderungen für den Betrieb eines Praxislabors

Weitere Anforderungen für den Betrieb eines Praxislabors sind das Führen eines Laborjournals und das Durchführen von externen und internen Qualitätskontrollen.12 Deren Anforderungen werden durch die QUALAB geregelt, dem Schweizerischen Verein für Qualitätsentwicklung im medizinischen Laboratorium13. Er regelt unter anderem die obligatorischen externen Qualitätskontrollen (Ringversuche), die interne Qualitätssicherung und den kontinuierlichen Verbesserungsprozess (KVP). Seine Vorgaben sind für den Laborbetreiber verbindlich. Ab dem 1. Januar 2023 besteht die Pflicht, sich bei der QUALAB zu registrieren und eine spezifische Labor-GLN zu beantragen. Für die Durchführung der obligatorischen Ringversuche muss sich die Arztpraxis bei einem der drei bestehenden Qualitätskontrollzentren14 anmelden. Weiter sind Vorgaben zu Integrität, Transparenz und Weitergabepflicht von Rabatten zu beachten, zu welchen die FMH ein Positionspapier verfasst hat.15

1

Gächter Thomas, Rütsche Bernhard, Gesundheitsrecht, 5. Auflage, Basel 2023, N 775.

2

Strahlenschutzverordnung (StSV). 

3

Strahlenschutz-Ausbildungsverordnung.

4

BAG-Strahlenschutzkurse: www.radioprotection.ch → Kursangebot. Link.

5

Einsehbar unter www.siwf.ch  → Weiterbildung → Fähigkeitsausweise. Link.

6

www.siwf.ch → Fortbildung → Fortbildungsplattform. Link.

7

Art. 2 Abs. 1 lit. g StSV.

8

Siehe Anhang 2 der Strahlenschutz-Ausbildungsverordnung, Anwendungsbereich MP 8.

9

Art. 64 StSV.

10

www.bag.admin.ch → Versicherungen → Krankenversicherung → Leistungen und Tarife → Analysenliste (AL). Link.

11

Zuständig für die Organisation von entsprechenden Kursen und die Erteilung des Fähigkeitsausweises ist das Kollegium für Hausarztmedizin (KHM): www.khm-cmpr.ch. Link.

12

Kriterien zum Betreiben von medizinischen Laboratorien (KBMAL 3.0) der Schweizerischen Union für Labormedizin. Link.

13

www.qualab.swiss. Link.

14

www.qualab.swiss → Externe Qualitätskontrolle → Aktuelle externe Qualitätskontrolle. Link.

15

www.fmh.ch → Themen → ambulante Tarife → Praxislabor → Positionspapier: Integrität, Transparenz und Weitergabepflicht im Praxislabor. Link


Letzte Aktualisierung am 22.06.2026

Zitiervorschlag: Leitfaden SAMW FMH, Rechtliche Grundlagen im medizinischen Alltag, Teilkapitel …


Kontakt

FMH – Berufsverband

FMH Generalsekretariat
Elfenstrasse 18, Postfach
3000 Bern 16

Tel. 031 359 11 11
info
www.fmh.ch

 

Schweizerische Akademie<br />
der Medizinischen Wissenschaften<br />
Haus der Akademien<br />
Laupenstrasse 7<br />
CH-3001 Bern

Schweizerische Akademie
der Medizinischen Wissenschaften
Haus der Akademien
Laupenstrasse 7
CH-3001 Bern

Tel. 031 306 92 70
mail
www.samw.ch

 
 

© 2025, SAMW, Schweizerische Akademie der Medizinischen Wissenschaften / FMH, Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte