Wenn ein Arbeitgeber oder eine verunfallte Person einen Unfall melden, dann übergeben sie das Formular für das ärztliche Zeugnis aus der Bagatellunfall-Meldung oder die Unfallmeldung ihres UVG-Versicherers der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt. Die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt füllt den medizinischen Teil aus und leitet die Unterlagen an den Versicherer weiter. Da der Unfallversicherer nur bei einem Unfall tätig wird und nicht nur die Behandlungskosten übernimmt, sondern auch Renten und Taggelder ausrichtet, benötigt er sowohl für die Beurteilung des Vorliegens eines Versicherungsfalles als auch für die Prüfung der Leistungsansprüche regelmässig mehr Informationen als der Krankenversicherer.
Art. 25a des Militärversicherungsgesetzes (MVG) sieht vor, dass die Leistungserbringer der Militärversicherung «eine detaillierte und verständliche Rechnung» zustellen und «alle Angaben machen [müssen], die sie benötigt, um die Leistungsansprüche zu beurteilen und um die Berechnung der Vergütung und die Wirtschaftlichkeit der Leistung überprüfen zu können». Da der Leistungskatalog des MVG umfassend ist, ist auch die Auskunftspflicht umfassend. Zudem haben Ärztinnen und Ärzte der MVG sofort Meldung zu erstatten, wenn «zwischen einer Gesundheitsschädigung und geleistetem Dienst ein Zusammenhang in Betracht» kommt.1 Die Verletzung dieser Meldepflicht kann sanktioniert werden.
Die Umsetzung des MVG erfolgt im Auftrag des Bundes durch die Suva. Informationen, Formulare sowie Angaben zur Rechnungsstellung finden Sie auf der Website der Suva: Link.
Ärztinnen und Ärzte sind wichtige Partner der IV-Stellen bei der Festlegung von Eingliederungsmassnahmen. Die Berichte der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes spielen dabei eine sehr wichtige Rolle und betreffen Fragen, die über die reine Behandlung hinausgehen.
Ab einer Arbeitsunfähigkeit von 30 Tagen kann ein Fall bei der IV-Stelle zur Früherfassung und zur Einleitung von Frühinterventionsmassnahmen gemeldet werden. Damit soll der Arbeitsplatzverlust verhindert werden. Meldeberechtigt sind die versicherte Person selbst, aber auch Arbeitgeber, behandelnde Ärztinnen und Ärzte, Familienmitglieder sowie weitere Versicherer oder Behörden. Die Meldung zur Früherfassung bei der IV-Stelle erfordert keine Entbindung vom Arztgeheimnis, allerdings ist die Patientin oder der Patient über die Meldung zu informieren.2
Die IV-Stellen ziehen für die versicherungsmedizinische Beurteilung des Gesundheitszustandes der versicherten Personen den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) bei. Es ist Aufgabe des RAD, sich zum Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit zu äussern (siehe Kapitel 7.6). Die Erwerbsunfähigkeit hingegen ist ein juristischer Begriff, der von der IV-Stelle definiert wird. Als Erwerbsunfähigkeit gelten die wirtschaftlichen Folgen einer nach einer zumutbaren Behandlung und Eingliederung verbleibenden Arbeitsunfähigkeit.3 Eine Invalidität liegt vor, wenn eine bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit eingetreten ist.4
Mit der Geltendmachung von IV-Leistungen (IV-Anmeldung) ermächtigt die versicherte Person die Organe der IV, alle erforderlichen Informationen einzuholen. Diese Pflicht ist sehr weit gefasst und verpflichtet die Ärztinnen und Ärzte, die verlangten Auskünfte zu erteilen, ohne dass es der Entbindung vom Berufsgeheimnis bedarf.5 Die Kommunikation ist jedoch nicht einseitig, da die IV-Stellen und die RAD den behandelnden Ärztinnen und Ärzten eigene Informationen bekanntgeben dürfen.6 Dieser Austausch soll namentlich eine bessere Evaluation und Anpassung der getroffenen Eingliederungsmassnahmen ermöglichen und kann je nach Abklärungen durch den RAD sogar zu Präzisierungen oder Korrekturen früherer Diagnosen führen.
Der Informationsaustausch endet nicht, sobald eine Rente zugesprochen wird, da diese periodisch überprüft wird. Die IV-Stelle holt in diesem Fall bei der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt mittels Formular Auskünfte ein. Liegt die letzte Konsultation der Patientin oder des Patienten länger als 6 Monate zurück, wird eine erneute Konsultation empfohlen, bevor die Fragen der IV-Stelle beantwortet werden. Daneben können auch im Rahmen von zusätzlichen Leistungen wie eines Assistenzbeitrages oder einer Hilflosenentschädigung Auskünfte eingefordert werden.
Die Plattform iv-pro-medico.ch enthält Informationen, Dokumentationen und Formulare für Ärztinnen und Ärzte
www.iv-pro-medico.ch. Link.
Art. 7 Abs. 1 ATSG: Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
Art. 8 ATSG: Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
Letzte Aktualisierung am
22.06.2026
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