Das Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPD) ist am 15. April 2017 in Kraft getreten. Akutspitäler, Reha-Kliniken und stationäre Psychiatrien hatten ab dem 15. April 2017 drei Jahre Zeit, sich einer zertifizierten Stammgemeinschaft oder Gemeinschaft anzuschliessen.
Für Patientinnen und Patienten und für ambulante Leistungserbringer galt die doppelte Freiwilligkeit, welche durch die Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Zulassung von Leistungserbringern) teilweise aufgehoben wurde. Seit dem 1. Januar 2022 müssen sich Ärztinnen und Ärzte, die neu zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenversicherung zugelassen werden möchten, einer zertifizierten Gemeinschaft oder Stammgemeinschaft nach Art. 11 lit. a des EPDG anschliessen.
Aktuell ist eine Totalevision des EPDG zu einem neuen Gesetz im Gange, welche mehrere Jahre in Anspruch nehmen wird. Bis zum Inkrafttreten der umfassenden Gesetzesrevision hat das Parlament am 15. März 2024 eine auf fünf Jahre befristete Übergangsfinanzierung verabschiedet, welche vorsieht, dass der Bund die Stammgemeinschaften für den Betrieb und die Weiterentwicklung des EPDs mit Finanzhilfen unterstützt. Zudem erfolgt eine Erleichterung des Prozesses für die Eröffnung eines EPDs und den Kantonen wird der Zugriff auf den Dienst zur Abfrage der Gesundheitseinrichtungen und Gesundheitsfachpersonen ermöglicht. Mit dieser Teilrevision wird das EPD als Instrument der obligatorischen Krankenversicherung verankert.
Das Gesetz regelt die Voraussetzungen für die Bearbeitung des elektronischen Patientendossiers. Gemäss Art. 1 EPDG soll die Qualität der medizinischen Behandlung gestärkt werden, die Behandlungsprozesse verbessert werden, die Patientensicherheit erhöht und die Effizienz des Gesundheitssystems gesteigert werden sowie die Gesundheitskompetenz der Patientinnen und Patienten gefördert werden. Unter einem EPD wird gemäss Art. 2 EPDG ein virtuelles Dossier verstanden, «über das dezentral abgelegte behandlungsrelevante Daten aus der Krankengeschichte einer Patientin oder eines Patienten oder ihre oder seine selbst erfassten Daten in einem Abrufverfahren in einem konkreten Behandlungsfall zugänglich gemacht werden können». Für die Erstellung eines EPDs ist gemäss Art. 3 Abs. 1 EPDG die ausdrückliche Einwilligung der Patientin oder des Patienten erforderlich. Die Einwilligung ist nur gültig, sofern die betroffene Person sie nach angemessener Information über die Art und Weise der Datenbearbeitung und deren Auswirkungen freiwillig erteilt. Neu ist in Art. 3 Abs. 1bis geregelt, dass Stammgemeinschaften die Einwilligung der Patientin oder des Patienten jederzeit nachweisen müssen.
Im Behandlungsfall wird vermutet, sofern die Einwilligung der Patientin oder des Patienten vorliegt, «dass die betroffene Person damit einverstanden ist, dass die Gesundheitsfachpersonen Daten im EPD erfassen. Gesundheitsfachpersonen öffentlich-rechtlicher Einrichtungen sowie von Einrichtungen, denen von einem Kanton oder einer Gemeinde die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe übertragen wurde, sind in diesem Fall berechtigt, Daten im elektronischen Patientendossier zu erfassen und zu bearbeiten».1 Eine Einwilligung kann die Patientin oder Patient jederzeit ohne Angaben von Gründen widerrufen. Ebenso kann die Patientin oder der Patient nicht dazu verpflichtet werden, Daten aus ihrem oder seinem EPD zugänglich zu machen.
Auch wenn Patientinnen und Patienten ein EPD führen, können Ärztinnen und Ärzte nicht auf die Dokumentation in der Krankengeschichte verzichten (siehe Kapitel 3.5).
Ärztinnen und Ärzte, die sich einer Gemeinschaft im Sinne des EDPG anschliessen, sind aufgrund der sie betreffenden gesetzlichen oder vertraglichen Sorgfalts- bzw. Dokumentationspflicht verpflichtet, das EPD zweckmässig einzusetzen.
Patientinnen und Patienten dürfen grundsätzlich davon ausgehen, dass die Ärztinnen und Ärzte mit Zugriff auf das EPD ihre behandlungsrelevanten Daten erfassen. Eine explizite Aufforderung durch Patientinnen und Patienten ist nicht notwendig, da im Behandlungsfall vermutet wird, dass die betroffene Person damit einverstanden ist, dass die Gesundheitsfachpersonen Daten in ihrem EPD erfassen (Art. 3 Abs. 2 EPDG).2
Elektronisches Patientendossier (EPD) | FMH. Link.
Position der FMH zum elektronischen Patientendossier vom 17. Mai 2023. Link.
Vernehmlassungsantwort der FMH zur umfassenden Revision des EPDG vom 29. September 2023. Link.
Der Bundesrat hat am 5. November 2025 die Botschaft zum neuen Gesetz verabschiedet. Link.
Im Einzelnen ergibt sich eine Erfassungspflicht, wenn die Ärztin oder der Arzt von einer Patientin oder einem Patienten oder einer anderen Gesundheitsfachperson konkret aufgefordert wird, bestimmte behandlungsrelevante Daten im EPD zugänglich zu machen. Eine Erfassungspflicht besteht wohl auch dann, wenn die Ärztin oder der Arzt unter den konkreten Umständen annehmen muss, dass die Daten in absehbaren künftigen Behandlungen benötigt werden.
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22.06.2026
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