6.5 Biodatenbanken

Die Schweiz kennt kein spezifisches Biobankengesetz. Viele Aspekte hinsichtlich der Sammlung von humanen Proben und Personendaten werden durch das Humanforschungsgesetz und sein Ausführungsrecht geregelt, wie z.B. der Inhalt der Aufklärung und die Art der Einwilligung derjenigen Personen, die Proben und Daten einer Biobank zu Forschungszwecken zur Verfügung stellen (siehe Kapital 5.1). Auch das Recht auf Information über Ergebnisse ist festgehalten, ebenso wie die Anforderungen an eine Ver- bzw. Entschlüsselung und Anonymisierung von Proben und Daten. Darüber hinaus sind Vorgaben zur Aufbewahrung von Proben und Daten enthalten. Spezifische institutionelle Vorschriften oder Bewilligungspflichten für den Betrieb von Biobanken bestehen hingegen nicht.

Auf internationaler Ebene werden in verschiedenen Dokumenten normative und regulatorische Aussagen zum Umgang mit Gesundheitsdaten- und Biobanken gemacht. Diese sind in einem Übersichtspapier der Swiss Biobanking Platform (SBP) zusammengefasst und werden regelmässig aktualisiert.1 Im Oktober 2016 wurde vom Weltärztebund die Deklaration of Taipeh2 verabschiedet. Sie gilt als internationaler Standard für die Führung von Biobanken und legt Regeln für die informierte Einwilligung der Patienten, die Forschung mit Daten und Proben und den Betrieb von Biobanken fest.

1

www.swissbiobanking.ch → Documents → Ethic & Legal → Ethical, legal and professional compliance list. Link.

2

www. wma.net → Policy → Current Policies → WMA Declaration of Taipei on Ethical Considerations regarding Health Databases and Biobanks. Link.


Letzte Aktualisierung am 22.06.2026

Zitiervorschlag: Leitfaden SAMW FMH, Rechtliche Grundlagen im medizinischen Alltag, Teilkapitel …


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