5.1 Genetische Untersuchungen

Das Bundesgesetz über genetische Untersuchungen beim Menschen schützt einerseits die Menschenwürde und die Persönlichkeit der betroffenen Personen, sichert aber auch die Qualität der Untersuchungen und der Ergebnisse.

Seit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über genetische Untersuchungen beim Menschen im Jahr 2007 kam es zu grossen wissenschaftlichen und technologischen Fortschritten im Bereich der genetischen Untersuchungen. In der Folge beauftragte das Parlament den Bundesrat, die bisher geltenden gesetzlichen Bestimmungen mit Bezug zum technologischen und medizinischen Fortschritt zu überprüfen. Am 15. Juni 2018 verabschiedete das Parlament das revidierte Bundesgesetz über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG). Nationalrat und Ständerat nahmen das revidierte Gesetz in der Schlussabstimmung einstimmig an.

Das Ausführungsrecht – dazu zählen die Verordnung über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMV) und die Verordnung über die Erstellung von DNA-Profilen im Zivil- und Verwaltungsbereich (VDZV) – wurde ebenso revidiert.

Das revidierte Gesetz und das Ausführungsrecht traten zusammen am 1. Dezember 2022 in Kraft. Ziel des Bundesgesetzes über genetische Untersuchungen am Menschen ist, in Kongruenz mit den wissenschaftlichen Fortschritten, die Menschenwürde und die Persönlichkeit von betroffenen Personen zu schützen, missbräuchliche genetische Untersuchungen und die missbräuchliche Verwendung genetischer Daten zu verhindern sowie die Qualität der genetischen Untersuchungen und der Interpretation ihrer Ergebnisse sicherzustellen.

«Das revidierte Gesetz regelt nun nahezu alle genetischen Untersuchungen. Neu unterliegen auch genetische Untersuchungen ausserhalb des medizinischen Bereichs sowie genetische Untersuchungen von nicht erblichen Eigenschaften dem Gesetz. Ausgenommen bleiben beispielsweise genetische Untersuchungen, die im DNA-Profil-Gesetz geregelt sind oder in den Geltungsbereich des Humanforschungsgesetzes fallen».1

Struktur des neuen Gesetzes

Das neue GUMG unterscheidet zwischen Untersuchungen im medizinischen und ausserhalb des medizinischen Bereichs.

Geregelt wird, unter welchen Voraussetzungen genetische und pränatale Untersuchungen beim Menschen durchgeführt werden dürfen:

  • im medizinischen Bereich
  • ausserhalb des medizinischen Bereichs
  • bei Arbeits- und Versicherungsverhältnissen sowie in Haftpflichtfällen
  • DNA-Profile zur Klärung der Abstammung oder zur Identifizierung

Grundsätze

Grundsätze wie unter anderem das «Diskriminierungsverbot»2, die «Zustimmung und Aufklärung bei genetischen Untersuchungen», das «Recht auf Information», das «Recht auf Nichtwissen» und die «Vermeidung von Überschussinformationen» werden im Gesetz geregelt.

Zustimmung und Aufklärung

Aus juristischer Sicht sind die «Zustimmung»3 und die «Aufklärung bei genetischen Untersuchungen»4 wichtige Punkte zum Schutz der betroffenen Person. Dabei geht es um die Wahrnehmung des Selbstbestimmungsrechtes. Eine betroffene Person kann einer genetischen und pränatalen Untersuchung nur dann zustimmen, wenn sie die Information verstanden hat und ausreichend über den Zweck, Art und Aussagekraft der Untersuchung informiert wurde. Das bedingt, dass die Aufklärung bzw. die genetische Beratung, welche im Kontext von klinisch-diagnostischen Überlegungen und klinischen Untersuchungen steht, durch eine dafür qualifizierte Fachärztin bzw. qualifizierten Facharzt durchgeführt wird.

Neu muss die betroffene Person über die Möglichkeit aufgeklärt werden, dass Überschussinformationen entstehen können.5

Ausserdem muss gewährleistet werden, dass das Ergebnis der Untersuchung nur der betroffenen Person mitgeteilt wird (Recht auf Information)6 und sie selbst entscheiden kann, ob sie vom Ergebnis der Untersuchung Kenntnis nehmen will (Recht auf Nichtwissen)7 . Zudem werden Anforderungen festgehalten für den Fall, dass Proben und genetische Daten zu anderen Zwecken verwendet werden sollen. Neben den allgemeinen Datenschutzbestimmungen des Bundes und der Kantone gelten spezifische Vorgaben zum Schutz von Proben und genetischen Daten (z.B. zu Datensicherheitsvorkehrungen).

Stand von Wissenschaft und Technik

Art.15 GUMG hält fest, dass genetische und pränatale Untersuchungen nach dem Stand von Wissenschaft und Technik durchgeführt werden müssen.

Genetische und pränatale Untersuchungen im medizinischen Bereich

«Als genetische und pränatale Untersuchungen im medizinischen Bereich gelten diagnostische, präsymptomatische und pränatale genetische Untersuchungen, pränatale Risikoabklärungen, Untersuchungen zur Familienplanung sowie weitere zu medizinischen Zwecken durchgeführte genetische Untersuchungen, insbesondere zur Abklärung der Wirkungen einer möglichen Therapie».8 ​​​​Dem medizinischen Bereich werden genetische Untersuchungen zugeordnet, die Information zu aktuellen oder künftigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder medizinisch relevante Informationen geben.

Grundsätzlich dürfen genetische Untersuchungen im medizinischen Bereich nur von Ärztinnen und Ärzten veranlasst werden, die zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung befugt sind und die über einen eidgenössischen Weiterbildungstitel in dem Fachgebiet verfügen, dem die betreffende Untersuchung zugeordnet wird oder die über eine besondere Qualifikation im Bereich der Humangenetik verfügen.9

Der Gesetzgeber spezifiziert weiter, der Bundesrat könne nach Anhörung der Expertenkommission die Veranlassung auf Ärztinnen und Ärzte mit einem bestimmten eidgenössischen Weiterbildungstitel oder mit einer anderen besonderen Qualifikation einschränken, sofern genetische Untersuchungen, die erhöhte Anforderungen insbesondere an die Aufklärung, die Beratung oder die Interpretation der Ergebnisse stellen, durchgeführt würden.10

Des Weiteren sieht der Gesetzgeber vor, dass bei genetischen Untersuchungen, die keine besonderen Anforderungen stellen, der Bundesrat nach Anhörung der Expertenkommission folgenden Personen die Veranlassung von genetischen Untersuchungen erlauben kann: Ärztinnen und Ärzte, die oben zitierte Voraussetzungen nicht erfüllen und weitere Fachpersonen, die zur Ausübung eines Medizinal-, Psychologie- oder Gesundheitsberufes in eigener fachlicher Verantwortung befugt sind.11

In diesem Kontext ist auf die Rechtsprechung zu verweisen, demnach von einer unsorgfältigen Behandlung dann auszugehen ist, wenn sich ein Vorgehen nicht nach den durch die medizinische Wissenschaft aufgestellten und generell anerkannten Regeln richtet und nicht dem jeweiligen Stand der Wissenschaft entspricht.12

Genetische Untersuchungen ausserhalb des medizinischen Bereichs

Als genetische Untersuchungen zur Abklärung besonders schützenswerter Eigenschaften der Persönlichkeit ausserhalb des medizinischen Bereichs gelten Untersuchungen, die nicht zu medizinischen Zwecken erfolgen und die Folgendes betreffen:

  • physiologische Eigenschaften, deren Kenntnis die Lebensweise beeinflussen kann;
  • persönliche Eigenschaften wie Charakter, Verhalten, Intelligenz, Vorlieben oder Begabungen; oder
  • die ethnischen oder andere die Herkunft betreffende Eigenschaften.13

Für die Abklärung besonders schützenswerter Eigenschaften der Persönlichkeit gelten zusätzliche Anforderungen in Bezug auf die Veranlassung der Untersuchung (Art. 34 GUMG), die erforderliche Bewilligung zur Durchführung der Untersuchung (Art. 35 GUMG) und im Ausland durchgeführte Untersuchungen (Art. 36 GUMG). Die Probe (i.d.R. Speichel oder Wangenabstrich) muss im Beisein der veranlassenden Gesundheitsfachperson entnommen werden.14

Bei den übrigen genetischen Untersuchungen kann die Person, die eine solche Abklärung wünscht, die Probe bei sich selbst entnehmen und zur Analyse an ein entsprechendes Laboratorium schicken.15  Wichtig in diesem Zusammenhang ist auf die Strafbestimmungen Art. 56 ff. GUMG hinzuweisen. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich bei einer urteilsunfähigen Person eine genetische Untersuchung veranlasst oder in Auftrag gibt, die weder für den Schutz von deren Gesundheit notwendig ist noch die Anforderungen nach Art. 16 Abs. 2 GUMG erfüllt.16

Verordnung über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMV)

Veranlassung von genetischen Untersuchungen, die keine besonderen Anforderungen stellen

Die Verordnung präzisiert das Gesetz und bestimmt die Fachpersonen, die nebst spezialisierten Fachärztinnen und -ärzten (siehe Art. 20 Abs. 3 GUMG) genetische Untersuchungen im medizinischen Bereich veranlassen dürfen (Art. 5–8 GUMV).

Ärztinnen und Ärzte, die zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung befugt sind, dürfen folgende Untersuchungen auch dann veranlassen, wenn sie weder über einen eidgenössischen Weiterbildungstitel in dem Fachbereich verfügen, dem die Untersuchung zugeordnet wird, noch eine besondere Qualifikation im Bereich der Humangenetik ausweisen:

  • Pharmakogenetische Untersuchungen;
  • Diagnostische genetische Untersuchungen, die weder seltene Krankheiten noch Chromosomenstörungen noch erblich bedingte Krebserkrankungen betreffen;
  • präsymptomatische genetische Untersuchungen häufiger Krankheiten im Rahmen eines Kaskadenscreenings;
  • und genetische Untersuchungen nach Art. 31 Abs. 1 GUMG, die zu medizinischen Zwecken erfolgen.17

Neu können Zahnärztinnen und Zahnärzte, Apothekerinnen und Apotheker und Chiropraktorinnen und Chiropraktoren18 im Rahmen ihrer Kompetenzen die Durchführung gewisser genetischer Untersuchungen veranlassen. 

Die Ergebnisse der Untersuchung dürfen nur von zur Veranlassung zugelassenen Fachpersonen mitgeteilt werden. In der Zahnmedizin, Pharmazie und Chiropraktik dürfen der betroffenen Person nur Ergebnisse mitgeteilt werden, die dem Zweck der Untersuchung entsprechen; die Mitteilung von Überschussinformationen ist unzulässig.

Genetische Untersuchungen besonders schützenswerter Eigenschaften

Hier wird unterschieden zwischen genetischen Untersuchungen physiologischer Eigenschaften, genetischen Untersuchungen persönlicher Eigenschaften und genetischen Untersuchungen ethnischer oder anderer die Herkunft betreffende Eigenschaften.19

Die Verordnung legt fest, welche Gesundheitsfachpersonen genetische Untersuchungen im nicht-medizinischen Bereich veranlassen dürfen. Genetische Untersuchungen zu besonders schützenswerten Eigenschaften ausserhalb des medizinischen Bereichs dürfen folgende Gesundheitsfachpersonen veranlassen (Art. 40 GUMV):

  • Ärztinnen und Ärzte
  • Apothekerinnen und Apotheker
  • Psychologinnen und Psychologen
  • Drogistinnen und Drogisten HF

Die Abklärung von physiologischen Eigenschaften können zudem veranlasst werden durch:

  • Ernährungsberaterinnen und Ernährungsberater FH
  • Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten FH
  • Chiropraktorinnen und Chiropraktoren
  • Osteopathinnen und Osteopathen

Die Verordnung genetischer Laboruntersuchungen, die Aufklärung und die genetische Beratung sind eine fachärztliche Aufgabe, da eine genetische Beratung meist nicht isoliert erfolgt, sondern im Kontext von klinisch-diagnostischen Überlegungen, klinischer Untersuchung des Patienten, Differentialdiagnosen, Indikationsstellung laborgenetischer und genomischer Untersuchung. Massgebend ist die Wahrung des medizinisch-wissenschaftlichen Standards - die Delegation sollte dem Facharzt vorbehalten sein, soweit eine Massnahme «gerade dem (Fach-)Arzt eigene Kenntnisse und Kunstfertigkeiten voraussetzt».20

1

www.bag.admin.ch → Politik & Gesetze  → Rechtsgrundlagen → Gesetzgebung Biomedizin → Gesetzgebung Genetische Untersuchungen → abgeschlossene Rechtsetzungsprojekte. Link.  Siehe «Fragen und Antworten - Genetische Untersuchungen beim Menschen: Ein Überblick über die neuen Regeln». Link. 

Herzog-Zwitter Iris, Neue Bestimmungen bei genetischen Untersuchungen, SAEZ 2022;103(49-50)26-29.  Allgemeine Literatur zum Gen-Recht: Thomas D. Szucs, Gen-Recht in der Schweiz, Bern 2025.

2

Art. 4 GUMG: Niemand darf wegen seines Erbguts diskriminiert werden.

3

Art. 5 GUMG:
1. Genetische und pränatale Untersuchungen dürfen nur durchgeführt werden, wenn die betroffene Person nach hinreichender Aufklärung frei und ausdrücklich zugestimmt hat.

2. Die betroffene Person kann die Zustimmung jederzeit widerrufen.

3. Ist die betroffene Person urteilsunfähig, so ist die Zustimmung der zu ihrer Vertretung berechtigten Person erforderlich.

4. Urteilsunfähige Personen sind so weit als möglich in das Aufklärungs-, Beratungs- und Zustimmungsverfahren einzubeziehen.

4

Art. 6 GUMG.

5

Art. 6 lit. d GUMG: Botschaft zum Bundesgesetz über genetische Untersuchungen beim Menschen (BBl 2017  5606): «Die Komplexität dieser neuen Technologien sowie die Möglichkeit, mit nur einer Analyse viele Erkenntnisse über das Erbgut zu erhalten, auch solche, nach denen nicht gesucht wurde (sog. Überschussinformationen), werfen neue Fragen auf. Diese betreffen insbesondere Regelungsaspekte der Aufklärung, Beratung und Zustimmung, des Rechts auf Nichtwissen sowie der Aufbewahrung und Weiterverwendung von Proben und genetischen Daten».

6

Art. 7 GUMG:

1. Die betroffene Person hat das Recht auf Mitteilung der aus einer genetischen oder pränatalen Untersuchung hervorgehenden Informationen.

2. Einer anderen Person dürfen die Informationen aus einer genetischen oder pränatalen Untersuchung nur  mitgeteilt werden, wenn die betroffene Person zugestimmt hat.

7

Art. 8 GUMG: Jede Person hat das Recht, die Kenntnisnahme von Informationen über ihr Erbgut ganz oder teilweise zu verweigern.

8

Art. 19 GUMG.

9

Art. 20 Abs. 1 GUMG.

10

Art. 20 Abs. 2 GUMG.

11

Art. 20 Abs. 3 GUMG.

12

BGE 130 IV 7 Erw. 3.3.

13

Art. 31 Abs. 1 GUMG.

14

Art. 34 Abs. 3 GUMG.

15

Art. 31 Abs. 2 GUMG.

16

Art. 56 Abs. 1 lit. c GUMG.

17

 Art. 5 GUMV: Art. 5 Abs. 1 lit. d «genetische Untersuchungen nach Art. 31 Abs. 1 GUMG, die zu medizinischen Zwecken erfolgen» ist so zu lesen: die in Art. 31 Abs. 1 GUMG aufgezählten genetische Untersuchungen ausserhalb des medizinischen Bereichs fallen in den Bereich der Humanmedizin gemäss Art. 5 GUMV, sobald diese zu medizinischen Zwecken erfolgen.

18

Art. 6 - 8 GUMV.

19

Art. 37 - 39 GUMV.

20

Deutscher Bundesgerichtshof BGH, Urteil vom 24.06.1975 (VI ZR 72/74). 


Letzte Aktualisierung am 22.06.2026

Zitiervorschlag: Leitfaden SAMW FMH, Rechtliche Grundlagen im medizinischen Alltag, Teilkapitel …


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