1.3 Standesordnung, Richtlinien und Guidelines

In der Medizin hat neben den rechtlich verbindlichen Regelungen auch das sogenannte «soft law» eine grosse Bedeutung. Darunter versteht man nichtstaatliche Regeln. Sie binden zwar die staatlichen Gerichte nicht, in der Praxis haben sie aber starken Einfluss auf Rechtsprechung und Gesetzgebung. Eine besondere Bedeutung für die Ärztinnen und Ärzte haben zudem die vereinsinternen Normen der FMH, da in der Schweiz der überwiegende Teil der Ärztinnen und Ärzte dieser Berufsorganisation angehört, die als privater Verein verfasst ist.

Standesrecht der FMH

Die FMH hat im Jahr 1997 eine Standesordnung erlassen, in der viele Grundsätze der ärztlichen Tätigkeit geregelt werden1, wenn auch meist nur in allgemeiner Form (siehe Kapitel 2.4). Die Standesordnung der FMH hatte die Standesordnungen der kantonalen Ärztegesellschaften abgelöst. Sie enthält berufsethische Regeln, die insbesondere das Verhalten von Ärztinnen und Ärzten in der Öffentlichkeit, gegenüber Patientinnen und Patienten, gegenüber Kolleginnen und Kollegen sowie gegenüber Kostenträgern betreffen. Im Falle eines Verstosses gegen die Bestimmungen der Standesordnung können von Standeskommissionen bestimmte Sanktionen ausgesprochen werden, die von einem Verweis über Geldbussen bis zum Ausschluss aus der kantonalen Ärztegesellschaft und der FMH reichen können.  Bei den Vorschriften der Standesordnung handelt es sich um vereinsinterne und damit rein privatrechtliche Regeln, die ausschliesslich für die Mitglieder der FMH verbindlich sind. Sie betreffen weder die Grundrechte ihrer Adressaten, noch handelt es sich bei den Sanktionen des Standesrechts um staatliche Sanktionen wie z.B. Strafen oder Ordnungsbussen. Die standesrechtlichen Sanktionen sind vielmehr vereinsinterne Sanktionen. Solche Sanktionen stellen beispielsweise auch die Vereinsstrafen grosser Sportverbände dar. Die Arbeit der Standeskommissionen ist zudem unabhängig von den kantonalen Behörden, welche die staatliche Aufsicht über die Gesundheitsberufe ausüben. 

Empfehlungen der FMH

Die FMH erarbeitet auch Empfehlungen zu verschiedenen, für die Ärzteschaft besonders relevanten Themen.2 Solche Empfehlungen sind im Unterschied zur Standesordnung für die Mitglieder nicht verbindliches Vereinsrecht. Sie sollen den überwiegenden Teil der Ärzteschaft bei ihrer Arbeit unterstützen. Hervorzuheben sind insbesondere die Empfehlungen der FMH und des SIWF zur Ausschreibung von Titeln und die Empfehlungen der FMH zum Umgang mit sozialen Medien3. Letztere enthalten hilfreiche Hinweise zum Umgang mit patientenbezogenen Daten und der Verwendung von sozialen Medien wie etwa sozialen Netzwerken, Blogs, Medienportalen oder Wissensplattformen in der Arzt-Patienten-Beziehung. In den Empfehlungen der FMH und des SIWF zur Ausschreibung von Titeln wird detailliert ausgeführt, wie akademische Titel, Weiterbildungstitel und die markenrechtlich geschützte Bezeichnung «FMH» auf korrekte Weise geführt werden. 

So wird dort beispielsweise hervorgehoben, dass die drei Buchstaben «FMH» keinen Weiterbildungstitel, sondern die Mitgliedschaft bei der Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte bezeichnen und deshalb ausschliesslich für die Dauer der Vereinsmitgliedschaft verwendet werden dürfen.

Nicht zulässig ist die Verwendung der Marke «FMH» durch Ärztinnen und Ärzte, die nicht Mitglieder der FMH sind, sowie die noch oft gesehene Verwendung als Hinweis auf einen Weiterbildungstitel, wie z.B. «Allgemeine Innere Medizin FMH». Eine solche Titelbezeichnung stammt noch aus einer Zeit, als die Facharzttitel noch keine eidgenössischen Weiterbildungstitel waren und von der FMH als rein privatrechtliche «FMH-Titel» verliehen wurden.

Medizin-ethische Richtlinien der SAMW

Auch die medizin-ethischen Richtlinien der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften (SAMW)4 sind von grosser Bedeutung. Im Anschluss an die erste Herztransplantation wurde bereits im Jahre 1969 die «Richtlinie für die Definition und Diagnose des Todes» veröffentlicht, die in kurzer Zeit zum unverzichtbaren Instrument in der medizinischen Praxis geworden ist und der von allen Seiten Anerkennung zuteilwurde. Gestützt auf diesen Erfolg erstellte die Akademie weitere Richtlinien zu diversen Themenkomplexen. Diese Richtlinien decken heute einen Grossteil der Medizin- und Bioethik ab. Ziel dieser Richtlinien ist es, die praktisch tätigen Ärztinnen und Ärzten bei der täglichen Arbeit zu unterstützen. Es soll – beruhend auf der geltenden Rechtslage – ein verlässlicher, leicht zugänglicher Standard geschaffen werden; gleichzeitig werden Probleme und Abläufe offengelegt und dadurch eine öffentliche Diskussion ermöglicht. Der Entscheid der SAMW, ethische Richtlinien oder Empfehlungen auszuarbeiten, beruht auf drei möglichen Gründen:

  1. Für einen bestimmten, ethisch heiklen Bereich der Medizin gibt es (noch) keine gesetzlichen Grundlagen. Beispiele dafür waren die Transplantationsmedizin, Forschung am Menschen oder die Sterilisation urteilsunfähiger Menschen; ein aktuelles Beispiel ist die Richtlinie «Umgang mit Sterben und Tod» zum Bereich der Suizidhilfe (siehe Kapitel 5.9). Sobald ein entsprechendes Gesetz vorliegt, werden die Richtlinien in der Regel zurückgezogen. Alle früher gültigen Richtlinien sind im Archiv der SAMW weiterhin zugänglich.
  2. Richtlinien oder Empfehlungen können bestehende Gesetze im Sinne einer Hilfestellung konkretisieren. Beispiele dafür sind die Richtlinien «Urteilsfähigkeit in der medizinischen Praxis» (siehe Kapitel 3.3), «Patientenverfügung» (siehe Kapitel 3.4), «Feststellung des Todes im Hinblick auf Organtransplantationen und Vorbereitung der Organentnahme» (siehe Kapitel 5.6) oder die Empfehlungen «Präimplantative genetische Testverfahren» (siehe Kapitel 5.2).
  3. Die Richtlinien sind – aus ethischen Überlegungen – strenger als die gesetzlichen Vorgaben; dies trifft z.B. zu für die Richtlinien «Zwangsmassnahmen in der Medizin» (siehe Kapitel 5.11).

Trotz der grossen Bekanntheit dieser Richtlinien und ihres erheblichen Einflusses auf die medizinische Praxis darf nicht vergessen werden, dass ihr Erlass durch die SAMW keine staatliche Regelung mit formeller Bindungswirkung ist. Sie können deshalb nicht zwangsweise durchgesetzt werden. Ihre Verletzung zieht nicht, wie bei der Verletzung von staatlichem Recht, eine staatlich vorgesehene Sanktion nach sich. Eine wichtige Rolle spielen sie aber in der Rechtsauslegung, indem sie beispielsweise vom Bundesgericht häufig als Massstab für den Stand der medizinischen Wissenschaften herangezogen werden. Ein 2024 im Auftrag der SAMW publiziertes Rechtsgutachten beschreibt die Rolle der SAMW sowie die rechtliche Einordnung und Bedeutung der Richtlinien.5

Indem die FMH fast alle Richtlinien der SAMW in die FMH-Standesordnung (Anhang 1) aufnimmt, werden sie auf die Stufe des Standesrechts erhoben und erhalten so für die überwiegende Zahl von Ärztinnen und Ärzten unmittelbare vereinsrechtliche Verbindlichkeit. Zudem haben der Gesetz- und Verordnungsgeber auf Bundes- und Kantonsebene einzelne Richtlinien für verbindlich erklärt.

Klinische Guidelines

Zu den privaten Regelwerken gehören auch fachspezifische, von verschiedenen Fachgesellschaften publizierte Richt- und Leitlinien, wie sie etwa in klinischen Guidelines für einzelne Indikationen oder Prozeduren formuliert sind. Im versicherungsmedizinischen Kontext werden ebenfalls Leitlinien angewandt, die bei der Beurteilung von versicherungsmedizinischen Sachverhalten zur Entscheidfindung beitragen können.6 Im Gegensatz zu Richtlinien sind solche medizinischen Leitlinien rechtlich nicht verbindlich und haben weder eine haftungsbegründende, noch eine haftungsbefreiende Wirkung.7​​​​​​​ Auf der Online-Plattform «Guidelines Schweiz» können Guidelines nach Fachgebiet, Krankheitsbild oder Patientenzielgruppe gesucht werden.8 Die Guidelines streben an, den aktuellen Stand der Wissenschaft zu beschreiben und Ärztinnen und Ärzte dabei zu unterstützen, Patientinnen und Patienten die bestmögliche Therapie vorzuschlagen. Sie können bei der rechtlichen Beurteilung eines Falls herangezogen werden, um abzuklären, was dem üblichen Standard der medizinischen Behandlung gemäss damaligem Stand der Wissenschaften entsprach. Fachgesellschaften erlassen auch Empfehlungen, beispielsweise die Richtlinien von Gynécologie Suisse zu sexuellen Übergriffen9.

1

www.fmh.ch ➝ über die FMH ➝ Statuten und Reglemente ➝ Standesordnung. Link.

2

www.fmh.ch ➝ Dienstleistungen ➝ Recht → Empfehlungen der FMH. Link.

3

www.fmh.ch ➝ Themen➝ E-Health ➝ Social-Media-Empfehlungen. Link.

4

www.samw.ch ➝ Publikationen ➝ Richtlinien. Link.

5

Sprecher Franziska, Gutachten zur Klärung des rechtlichen Rahmens und der Legitimation der medizin-ethischen Richtlinien der SAMW. 2024. Link.

6

Herzog-Zwitter Iris, Medizinische Leitlinien in der Versicherungsmedizin, in: Deutsches, Österreichisches und Internationales Schadensersatzrecht, Festschrift für Christian Huber, München 2020, S. 181.

7

Siehe Herzog-Zwitter Iris, a.a.O., S. 181 ff.

8

Online-Plattform «Guidelines Schweiz». Link.

9

www.sggg.ch ➝ Fachthemen ➝ Guidelines ➝ Richtlinien sexuelle Übergriffe in der Arztpraxis (2011). Link.


Letzte Aktualisierung am 22.06.2026

Zitiervorschlag: Leitfaden SAMW FMH, Rechtliche Grundlagen im medizinischen Alltag, Teilkapitel …


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