Vom einfachen Zeugnis über mehr oder weniger detaillierte Berichte bis hin zu umfassenden Gutachten gibt es eine Vielzahl von Dokumenten, mit denen der Gesundheitszustand einer Person dokumentiert werden kann. Ihre Bezeichnung variiert je nach Zweck und Detaillierungsgrad der verlangten Beurteilung. Rechtlich besteht kein Unterschied zwischen einem Zeugnis und einem Bericht. Es handelt sich in beiden Fällen um schriftliche medizinische Urkunden, die sich auf den Gesundheitszustand einer Person beziehen 1. Als ärztliches Zeugnis gilt «ein Dokument über den Gesundheitszustand einer Person, das aufgrund von ärztlichen Feststellungen und medizinischem Wissen von einer Ärztin oder einem Arzt oder einer anderen gesetzlich ermächtigten medizinischen Fachperson ausgestellt worden ist, und das dazu bestimmt ist, eine rechtserhebliche medizinische Tatsache zu beweisen» 2 (für Gutachten siehe Kapitel 9.1).
Die Standesordnung der FMH verlangt, dass Ärztinnen und Ärzte bei der Ausstellung dieser Dokumente alle Sorgfalt anwenden und «nach bestem Wissen ihre ärztliche Überzeugung ausdrücken».3 Die vorsätzliche Ausstellung eines falschen Zeugnisses oder Berichts ist strafbar.4 Ein Zeugnis gilt als falsch, wenn es den Gesundheitszustand der Person nicht richtig wiedergibt, was auch dann der Fall ist, wenn wesentliche Umstände verschwiegen werden.5 Das Bundesgericht ist sich bewusst, dass ein Zeugnis auf einem Sachverhalt beruht, der durch den Arzt interpretiert wird, und damit gezwungenermassen eine subjektive Komponente enthält. Bezugspunkt für die Wahrheit ist nicht objektiv die Gesundheit oder Krankheit der Patientin, sondern subjektiv die diesbezügliche Ansicht bzw. Diagnose des Arztes.6 Gleiches gilt für Gefälligkeitszeugnisse.
Zeugnisse und Berichte müssen eindeutig sein: Auf dem Dokument müssen der Zweck, das Erstellungsdatum sowie der Name der Patientin oder des Patienten, der Ärztin oder des Arztes und der Empfängerin oder des Empfängers ersichtlich sein. Es muss zudem transparent formuliert und wahr sein sowie folgende Fragen einfach und verständlich beantworten:
Grundsätzlich werden ärztliche Zeugnisse und Berichte von der behandelnden Ärztin bzw. vom behandelnden Arzt ausgestellt. Das Gesetz betrachtet auch Bescheinigungen, die von bestimmten medizinischen Fachpersonen wie Zahnärztinnen oder Zahnärztinnen oder Hebammen ausgestellt werden, als «ärztliche Zeugnisse».7 Auch andere medizinische Fachpersonen (z.B. Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Pflegefachpersonen, Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten oder Neuropsychologinnen oder Neuropsychologen) können für ihre Fachbereiche Bescheinigungen8 ausstellen. Auch wenn ihre Bescheinigungen keine «ärztlichen Zeugnisse» im Sinne des Strafgesetzbuchs darstellen, so müssen auch diese wahrheitsgetreu sein, da die ausstellenden Personen sonst strafrechtlich belangt werden können.9
Ärztinnen und Ärzte bescheinigen mit Zeugnissen medizinische Tatsachen, die rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Diese Dokumente liegen an der Schnittstelle zwischen Recht und Medizin. Aus medizinischer Sicht kann ein Zeugnis dazu dienen, die Gesundheit zu schützen und gesundheitlichen Beeinträchtigungen vorzubeugen, indem eine Person von einer sie schädigenden Tätigkeit ferngehalten wird (z.B. indem verhindert wird, dass sie an den Arbeitsplatz zurückkehrt). Ein solches Zeugnis begründet (oder beendet) eine Reihe von Rechten und Pflichten, die für die betroffene Person und die Gesellschaft konkrete wirtschaftliche Auswirkungen haben können. Hinzu kommen allfällige Auswirkungen auf das gesellschaftliche Leben, wenn die betroffene Person von beruflichen, schulischen oder vereinsbezogenen Aktivitäten ausgeschlossen wird.10
Ärztinnen und Ärzte müssen sich der medizinischen, sozialen, wirtschaftlichen und rechtlichen Tragweite der von ihnen ausgestellten Zeugnisse und Berichte bewusst sein. Allerdings sollen sie sich auf medizinische Erwägungen beschränken, ohne dabei wertend zu sein oder andere als medizinische Schlussfolgerungen zu ziehen. Es ist ihnen beispielsweise nicht möglich, festzustellen, dass ihre Patientinnen und Patienten Mobbing ausgesetzt sind, weil es sich hierbei um eine rechtliche Qualifikation handelt.11 Es sei auch daran erinnert, dass Ärztinnen und Ärzte die Fakten oft nur aus Patientensicht kennen und sich nur schwer einen objektiven Gesamteindruck über die Situation verschaffen können.
Zeugnisse, Berichte und Gutachten stellen rechtliche Urkunden dar, die unter Androhung strafrechtlicher Konsequenzen wahrheitsgetreu sein müssen.12 Sie werden von den Behörden und Gerichten bei der Beweiswürdigung berücksichtigt.13 Es ist willkürlich, eine ärztliche Meinung, die objektiv weder beanstandet noch umstritten ist, zurückzuweisen.14 Diese Urkunden begründen jedoch nicht die Vermutung ihrer Richtigkeit und sind anfechtbar.15
Die therapeutische Allianz und das Vertrauensverhältnis, die für eine therapeutische Beziehung unabdingbar sind, wecken bei Versicherern und Arbeitgebern Misstrauen und führen dazu, dass ausgestellte Zeugnisse in Frage gestellt werden.16 Dieser Rollenkonflikt führte dazu, dass die Gerichte eine gewisse, nicht starre Hierarchie ärztlicher Gutachten aufgestellt haben. «An der Spitze dieser Hierarchie steht das medizinische Gerichtsgutachten, gefolgt vom externen Gutachten, den versicherungsinternen Gutachten und dem Privatgutachten. Am Ende dieser Rangordnung wird dem Gutachten der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes nur eine sehr beschränkte Beweiskraft beigemessen, die allenfalls dazu dient, Zweifel an den übrigen medizinischen Unterlagen zu wecken.»17
Ärztliche Zeugnisse und Berichte sind daher keine absoluten Beweise. Ärztinnen und Ärzte tun gut daran, eine Kopie aufzubewahren und die Krankengeschichte jeweils angemessen zu dokumentieren, um die Zeugnisse und Berichte jederzeit rechtfertigen zu können.
In der Praxis erweisen sich medizinische Beurteilungen durch Ärztinnen und Ärzte als wichtige Beweismittel, die ohne objektive Gründe nicht ausser Acht gelassen werden dürfen. Ihre konkrete Beweiskraft hängt hauptsächlich von Folgendem ab18:
Um das Arztgeheimnis zu wahren, müssen sich ärztliche Zeugnisse und Berichte auf die notwendigen Informationen für die Empfängerin oder den Empfänger beschränken. Ohne die freie und informierte Einwilligung der Patientin oder des Patienten dürfen keine zusätzlichen Informationen erteilt werden. Eine solche Einwilligung kann nicht vorab erteilt werden, z.B. in einem Arbeitsvertrag oder einer Betriebsordnung19 (zum Arztgeheimnis siehe Kapitel 7.1).
Die Fälschung eines ärztlichen Zeugnisses stellt eine von Amtes wegen strafbarer Handlung dar.22 Stellt eine Ärztin oder ein Arzt eine Fälschung eines Zeugnisses fest, kann und muss sie oder er verneinen, dieses Zeugnis ausgestellt zu haben. Es ist ratsam, sich frühzeitig mit der Patientin oder dem Patienten in Verbindung zu setzen, um die Situation zu klären und die notwendigen Schritte einzuleiten. Unter Umständen kann die Ärztin oder der Arzt namentlich das therapeutische Verhältnis beenden oder die Strafverfolgungsbehörden informieren. Allerdings muss sich die Ärztin oder der Arzt vom Arztgeheimnis entbinden lassen, bevor Strafanzeige gegen die Patientin oder den Patienten erstattet wird.
Detaillierte Ausführungen zu den Handlungsoptionen siehe Kapitel 4.5. Fälschung von Rezepten.
Urteile des Bundesgerichts 4C.156/2005 vom 28. September 2005 Erw. 3.5.2. und 6B_1004/2008 vom 9. April 2009 Erw. 4.2.
Mercedes Novier, Le certificat médical dans les relations de travail, in: Dunand/Mahon (Hrsg.), Les certificats dans les relations de travail, Collection CERT, 2018, S. 78.
Art. 318 Strafgesetzbuch (StGB). Die fährlässige Begehung wurde mit dem Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen per 1. Juli 2023 aufgehoben. Link.
Art. 318 StGB; für Beispiele aus der kantonalen Gesetzgebung, vgl. insb. Mercedes Novier, Le certificat médical dans les relations de travail, in: Dunand/Mahon (Hrsg.), Les certificats dans les relations de travail, Collection CERT, 2018, S. 88.
Das Bundesgericht hält in Urteil 8C_439/2024 vom 24. März 2025 Erw. 5.3.2. fest: «Psychotherapeuten und Psychologen verfügen nicht über eine (fach-)ärztliche Qualifikation und sind somit nicht kompetent, Arbeitsunfähigkeiten zu attestieren.» Zum Beweiswert von Berichten von Psychologinnen und Psychologen siehe BGE 151 V 258.
Solche Zeugnisse können Fälschungen von Urkunden oder Ausweisen gemäss Art. 251 und 252 StGB darstellen.
Siehe Mercedes Novier, Le certificat médical dans les relations de travail, in : Dunand/Mahon (Hrsg.), Les certificats dans les relations de travail, Collection CERT, 2018, S. 82 ff.
BGE 125 V 351 Erw. 3c; siehe Kapitel 7.2. Seit dem 1. Januar 2025 gelten im Zivilprozess auch private Gutachten als Urkunden (Art. 177 ZPO).
Laura Kunz, Pia Meier, Das Arbeits(un)fähigkeitszeugnis, in: Jusletter 13. November 2023, S. 20, Ziff. 4.2.2; Mercedes Novier, Le certificat médical dans les relations de travail, in: Dunand/Mahon (Hrsg.), Les certificats dans les relations de travail, Collection CERT, 2018, S. 87; Iris Herzog-Zwitter, Andreas Klipstein, Bruno Soltermann, Gerhard Ebner, Das Arztzeugnis – Teil 3, SAEZ 2021;102(21):952–955.
David Ionta, Les rapports médical en assurances sociales, in: Jusletter 13. Mai 2024, S. 15 mit weiteren Verweisen.
Leutwiler Sarah/Tissot Carol, Arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähigkeit, in: Herzog-Zwitter Iris/Landolt Hardy (Hrsg.), Handbuch Arbeits(un)fähigkeit – medizinische und rechtliche Aspekte, Genf- Zürich - Basel, S. 398 ff.; für Beispiele von Zweifelsfällen siehe Mercedes Novier, Le certificat médical dans les relations de travail, in: Dunand/Mahon (Hrsg.), Les certificats dans les relations de travail, Collection CERT, 2018, S. 118 ff.
Mercedes Novier, Le certificat médical dans les relations de travail, in: Dunand/Mahon (Hrsg.), Les certificats dans les relations de travail, Collection CERT, 2018, S. 95.
Letzte Aktualisierung am
22.06.2026
FMH Generalsekretariat
Elfenstrasse 18, Postfach
3000 Bern 16
Tel. 031 359 11 11
info
www.fmh.ch
Schweizerische Akademie
der Medizinischen Wissenschaften
Haus der Akademien
Laupenstrasse 7
CH-3001 Bern
Tel. 031 306 92 70
mail
www.samw.ch