Eine grosse Mehrheit der Arztpraxen (über 80 %) werden in der Rechtsform einer Einzelfirma geführt, entweder als Einzelpraxis oder als Gemeinschaftspraxis von mehreren Ärztinnen und Ärzten in Form einer einfachen Gesellschaft oder Infrastrukturnutzung (MAS-Studie 2022, Strukturdaten der Arztpraxen und ambulanten Zentren, Bundesamt für Statistik). Die übrigen Praxen teilen sich auf in Aktiengesellschaften (AG) und Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH). Welche Rechtsform für die jeweilige Ärztinnen und Ärzten im konkreten Fall am sinnvollsten ist, hängt von vielen Faktoren ab und es empfiehlt sich, vor der Gründung den Rat einer Spezialistin oder eines Spezialisten1 einzuholen.
Im Folgenden werden die Merkmale der einzelnen Rechtsformen kurz skizziert.
Die Einzelfirma, auch Einzelunternehmen genannt, ist ein Geschäftsbetrieb ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Die Inhaberin oder der Inhaber handelt in eigenem Namen und trägt persönlich das Risiko der Haftung. Es ist kein Mindestkapital erforderlich und es besteht keine Verpflichtung, die Praxis ins Handelsregister eintragen zu lassen. Die Einzelfirma ist im schweizerischen Obligationenrecht (OR) nicht speziell geregelt.
Die ZSR-Nr. wird der Ärztin oder dem Arzt persönlich zugeteilt. Wenn sie bzw. er andere Ärztinnen und Ärzte, welche in eigener fachlicher Verantwortung arbeiten, anstellt, erhalten diese von der Sasis AG eine K-Nummer, welche mit der ZSR-Nr. der Arbeitgeberin verknüpft ist.
Die einfache Gesellschaft ist die einfachste Form einer Personengesellschaft. Es ist die vertragsmässige Verbindung von zwei oder mehreren Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln.2
Die einfache Gesellschaft tritt nach aussen nur als Interessengemeinschaft auf. Sie besitzt weder eine eigene Rechtspersönlichkeit, noch muss sie gegen aussen unter einem eigenen Namen auftreten. Bezüglich der Haftung hat diese Gesellschaftsform einige Tücken: Die Gesellschafterinnen und Gesellschafter haften nach aussen solidarisch und unbeschränkt für die Verbindlichkeiten der gesamten Gesellschaft. Eine Haftungseingrenzung besteht nur dann, wenn ein Gesellschafter ausdrücklich im eigenen Namen handelt.
Die Gründung einer einfachen Gesellschaft bedarf keiner speziellen Form. Ein Eintrag ins Handelsregister ist nicht möglich. Empfehlenswert ist der Abschluss eines schriftlichen Vertrags3, der unter anderem die Geschäftsführung, die Aufteilung von Arbeit und Kompetenzen, die Beiträge sowie die Gewinn- und Verlustverteilung verbindlich regelt.
Die Anstellung von Personal (mit Ausnahme von Fachärztinnen oder Fachärzten) in einer Gruppenpraxis kann durch die einzelnen Gesellschafter oder durch die einfache Gesellschaft erfolgen.
Da der einfachen Gesellschaft keine Rechtspersönlichkeit zukommt, sind die einzelnen Gesellschaftsmitglieder rechtlich gesehen Einzel-Unternehmerinnen oder -Unternehmer, und die ZSR-Nr. wird jedem persönlich zugeteilt. Da die K-Nummer von Angestellten mit der ZSR-Nummer des Arbeitgebers verknüpft wird, muss eine Anstellung von Fachärztinnen oder Fachärzten durch ein Mitglied der einfachen Gesellschaft erfolgen.
Eine weitere Form für den Betrieb einer Gemeinschaftspraxis stellt der Abschluss eines Infrastrukturnutzungsvertrags4 dar. Dabei muss der Praxisinhaber oder die Praxisinhaberin seine resp. ihre Praxis nicht «aus der Hand geben» und kann praxisrelevante Entscheidungen weiterhin selbst treffen, er oder sie bleibt alleiniger Eigentümer oder alleinige Eigentümerin. Dennoch können die laufenden Betriebskosten einer Praxis mit einem Arzt oder einer Ärztin geteilt werden und bei Interesse an einer späteren Übernahme kann so eventuell die Nachfolge einer Praxis gesichert werden. Auch für den Infrastrukturnutzer oder die Infrastrukturnutzerin ergeben sich Vorteile: Die wirtschaftlich selbstständige ärztliche Tätigkeit in einer Praxis kann kennengelernt werden, ohne sich einkaufen, hohe Investitionen tätigen und sich für längere Zeit festlegen zu müssen.
Der Infrastrukturnutzer oder die Infrastrukturnutzerin arbeitet selbstständig und auf eigene Rechnung, führt eine eigene Webseite, ist selbst verantwortlich für Einkauf, Lagerung und Abgabe von Medikamenten bei Selbstdispensation. Er oder sie beteiligt sich an den laufenden Kosten der Praxis (Miete, Personalkosten, ICT-Kosten etc.), zahlt seine resp. ihre Sozialversicherungen (AHV, BVG, Krankentaggeld, Unfallversicherungen, etc.) aber selbst und rechnet über eine eigene ZSR-Nummer ab.
Eine Aktiengesellschaft (AG)5 hat als juristische Person eine eigene Rechtspersönlichkeit; sie kann durch eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen gegründet werden. Diese bringen ein bestimmtes Kapital ein, das in Teilsummen (die Aktien) zerlegt ist. Für die Gründung einer AG ist eine Eigenkapitalbasis von 20% des geplanten Grundkapitals, das mindestens CHF 100'000 betragen muss, erforderlich. Als Starteinlage ist jedoch ein Mindestbetrag von CHF 50'000 vorgeschrieben.
Ein Aktionärsbindungsvertrag schafft Klarheit, wenn mehrere Parteien an einem Unternehmen beteiligt sind. Zur Gründung einer Aktiengesellschaft braucht es mindestens einen Aktionär, wobei dies natürliche oder juristische Personen oder andere Handelsgesellschaften sein können. Die AG entsteht mit dem Eintrag ins Handelsregister, dem die öffentliche Beurkundung der Gründung, die Genehmigung der Statuten, die Wahl des Verwaltungsrates und die Bestellung der Revisionsstelle vorangegangen sind.
Für die Verbindlichkeiten der Aktiengesellschaft haftet nur das Gesellschaftsvermögen, bei einem Konkurs verlieren die Gesellschafterinnen und Gesellschafter also höchstens ihr Aktienkapital.
Die AG wird im Krankenversicherungsgesetz (KVG) aufgrund ihrer Rechtspersönlichkeit als Leistungserbringer betrachtet, sie wird definiert als «Einrichtung, die der ambulanten Krankenpflege durch Ärzte und Ärztinnen dient».6 Deshalb erhält sie eine eigene ZSR-Nummer, die angestellten Fachärztinnen und Fachärzte eine K-Nummer.
Die GmbH7 ist wie die AG eine juristische Person mit eigener Rechtspersönlichkeit, sie entsteht mit dem Eintrag ins Handelsregister. Jede Gesellschafterin und jeder Gesellschafter ist mit mindestens einem Stammanteil am Gesellschaftskapital (Stammkapital) beteiligt. Es muss ein Stammkapital von minimal CHF 20'000 aufgebracht werden, sei es in Form von Bar- oder Sacheinlagen.
Die Bezeichnung «beschränkte Haftung» bezieht sich nur auf die Gesellschafter, nicht jedoch auf die Gesellschaft als solche. Letztere haftet für ihre Schulden unbeschränkt. Da das Stammkapital vollständig liberiert werden muss, besteht keine persönliche Haftung der einzelnen Gesellschafterinnen und Gesellschafter, davon kann aber in den Statuten durch Festlegung von Nachschuss- und Nebenleistungspflichten abgewichen werden.
Im KVG gilt die GmbH wie die AG als «Einrichtung, die der ambulanten Krankenpflege durch Ärzte und Ärztinnen dient».
Massgebend für die Anforderungen an eine Praxisstellvertreterin oder einen Stellvertreter ist grundsätzlich das kantonale Recht, die Anstellungsbedingungen werden üblicherweise in einem schriftlichen Vertrag festgelegt.8 Praxisstellvertretungen bedürfen in der Regel einer Bewilligung der kantonalen Gesundheitsbehörde. Da kantonal unterschiedliche Regelungen bestehen, empfehlen wir, sich rechtzeitig bei der zuständigen kantonalen Gesundheitsbehörde oder der kantonalen Ärztegesellschaft über die Voraussetzungen für eine Stellvertretung zu informieren.
FMH Services, die ärzteeigene Genossenschaft, bei welcher alle FMH-Mitglieder Genossenschafter sind, hat über 40 Jahre Erfahrung in Praxisgründungen, Praxisführung und der Übergabe von Praxen an eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger. www.fmhservices.ch. Link.
Welche Rechtsform an welchem Ort zulässig ist, ergibt sich aus dem kantonalen Recht. Siehe Gächter Thomas, Rütsche Bernhard, Gesundheitsrecht, 5. Auflage, Basel 2023, N 285.
Die FMH stellt diverse Musterverträge zur Verfügung, welche zusätzliche Erläuterungen zu den jeweiligen Verträgen enthalten: www.myfmh.ch → Informationsplattform der FMH → Downloadbereich → Recht → Deutsch → Musterverträge → Vertrag für einfache Gesellschaft (Gruppenpraxis). Link.
www.myfmh.ch → Informationsplattform der FMH → Downloadbereich → Recht → Deutsch → Musterverträge → Infrastrukturnutzungsvertrag. Link.
www.myfmh.ch → Informationsplattform der FMH → Downloadbereich → Recht → Deutsch → Musterverträge → Stellvertretung bis bzw. ab drei Monate. Link.
Letzte Aktualisierung am
22.06.2026
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