Das Medizinalberufegesetz (MedBG) bildet die Grundlage für die Aus-, Weiter- und Fortbildung von Ärztinnen und Ärzten.1 Es regelt auch die Berufsausübung in der Schweiz und die Führung des Medizinalberuferegisters (MedReg).
Wer in der Schweiz Medizin studieren möchte, kann das im Bologna-System aufgebaute sechsjährige Bachelor-/Master-Studium an den sechs Medizinischen Fakultäten Basel, Bern, Fribourg, Genf, Lausanne und Zürich absolvieren; die ETH und Neuchâtel bieten einen Bachelor-, Luzern, St. Gallen und Lugano (USI) einen Master-Studiengang an. An verschiedenen Fakultäten müssen Bewerberinnen und Bewerber vorgängig einen Eignungstest bestehen (Numerus clausus). Wer das Studium mit dem Master of Medicine (MMed) abschliesst und die eidgenössische Prüfung besteht, erhält das eidgenössische Arztdiplom. Das Arztdiplom berechtigt nur zur unselbstständigen Tätigkeit unter Aufsicht.
Nach Erwerb des eidgenössischen Arztdiploms beginnt die Phase der Weiterbildung, die mit einem eidgenössischen Weiterbildungstitel abgeschlossen wird. Ein Weiterbildungstitel ist Voraussetzung für die privatwirtschaftliche Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung, z.B. für die Eröffnung einer Arztpraxis (siehe Kapitel 10.2).
Für die Weiterbildung sind die gesamtschweizerischen Berufsorganisationen oder andere geeignete Organisationen zuständig. Es ist für alle in einem universitären Medizinalberuf vorgesehenen Weiterbildungsgänge nur eine Organisation zuständig.2 Entscheide dieser Organisation müssen als Verfügungen erlassen werden.3 Das Schweizerische Institut für ärztliche Weiter- und Fortbildung (SIWF), seit 2009 ein eigenständiges Organ der FMH, regelt und organisiert die Weiterbildung im Auftrag des Bundes. Grundlage für die Weiterbildung bilden dabei die Weiterbildungsordnung (WBO) und die 46 vom Eidgenössischen Departement des Innern akkreditierten Weiterbildungsprogramme (45 eidg. Facharzttitel und 1 eidg. Weiterbildungstitel «praktische Ärztin» oder «praktischer Arzt»). 4 Jedes Weiterbildungsprogramm umschreibt detailliert die Dauer und die Anforderungen, welche für den Erwerb des entsprechenden Facharzttitels auszuweisen sind. Operative Fächer setzen beispielsweise das Durchführen einer bestimmten Anzahl Operationen voraus. In den meisten Weiterbildungsprogrammen sind zudem theoretische Weiter- und Fortbildungsveranstaltungen gefordert, teilweise auch der Nachweis einer wissenschaftlichen Publikation.
Zu Beginn einer Weiterbildungsperiode legen die Leiterinnen und Leiter der Weiterbildungsstätten und den Weiterzubildenden jeweils in einem Weiterbildungsvertrag gemeinsam die zu erreichenden Ziele fest. Sie führen zu deren Überprüfung regelmässige Standortgespräche und, insbesondere am Ende einer Weiterbildungsperiode, ein Evaluationsgespräch durch.5 Die absolvierte Weiterbildung sowie die Lernfortschritte werden laufend in einem für jedes Fachgebiet separat erstellten e-Logbuch festgehalten6. Die Weiterbildung wird an vom SIWF anerkannten Weiterbildungsstätten wie z.B. Spitälern und Kliniken durchgeführt, die in ein Zertifizierungssystem eingebunden sind.7 Soweit es das jeweilige Weiterbildungsprogramm zulässt, ist auch Weiterbildung bei anerkannten Praxisweiterbildnerinnen und Praxisweiterbildnern möglich. Betreffend Arbeitsbedingungen von Assistenzärztinnen und Assistenzärzte siehe Kapitel 10.1.
Das elektronische Logbuch (e-Logbuch) ist ein Tool für Assistenzärztinnen und -ärzte zur Dokumentation ihrer Weiterbildung. Alle erfassten Daten werden in einem sicheren System beim SIWF gespeichert und können jederzeit im PDF-Format heruntergeladen und ausgedruckt werden.
Die im e-Logbuch aufgeführten fachspezifischen Weiterbildungsinhalte bilden im Wesentlichen das Weiterbildungsprogramm ab und wurden von der Fachgesellschaft festgelegt.
Auf dem Weg zu einem Grundversorgertitel (Allgemeine Innere Medizin, Kinder- und Jugendmedizin, Praktische Ärztin/Praktischer Arzt) besteht ein grosses Bedürfnis nach praxisnaher Weiterbildung. Die betroffenen Berufskreise, die Konferenz der Kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) und der Bund sind bestrebt, die Praxisassistenz im Bereich der Grundversorgung zu fördern und insbesondere finanziell zu unterstützen.
Neben den eidgenössischen Weiterbildungstiteln verleiht das SIWF zusätzlich (privatrechtlich geregelte) Schwerpunkte, interdisziplinäre Schwerpunkte und Fähigkeitsausweise8, die eine Spezialisierung in einem bestimmten Fachgebiet dokumentieren. Sie spielen für die Qualitätssicherung und teilweise auch für die Abrechnung von Leistungen zu Lasten der Sozialversicherer eine wichtige Rolle.
Alle in der EU-Richtlinie 2005/36 aufgeführten Facharzttitel sind in den jeweiligen Ländern Europas gegenseitig anerkannt und müssen den Minimalstandards der Richtlinie entsprechen. Zwischen der Schweiz und der EU besteht seit 2002 mit dem Freizügigkeitsabkommen ein Staatsvertrag über die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen. Das Abkommen verweist in seinem Anhang III auf die für die Schweiz anwendbare EU-Richtlinie und listet die eidgenössischen Facharzttitel entsprechend den Fachgebietsrubriken im Anhang V der EU-Richtlinie auf. Das Bundesamt für Gesundheit bzw. dessen Medizinalberufekommission (MEBEKO) muss gestützt auf den Staatsvertrag die in der Richtlinie aufgeführten Diplome und Facharzttitel automatisch, d.h. ohne Prüfung des konkret absolvierten Weiterbildungscurriculums, anerkennen. Das Gleiche gilt auch für die Anerkennung von eidgenössischen Diplomen und Weiterbildungstiteln in den Mitgliedstaaten der EU. Nicht unter diese automatische gegenseitige Anerkennung fallen alle anderen Qualifikationen, wie z.B. die vom SIWF erteilten Schwerpunkte.
Ausserhalb der EU erworbene Berufsqualifikationen
Mangels eines entsprechenden Staatsvertrags sind die ausserhalb der EU erworbenen Berufsqualifikationen grundsätzlich nicht direkt und nur unter klar definierten Bedingungen gegebenenfalls indirekt über einen Mitgliedstaat der EU anerkennbar. 9
Ausländische Ärztinnen und Ärzte, die in der Schweiz einen eidgenössischen Facharzttitel erwerben möchten, müssen sich in jedem Fall über ein von der MEBEKO formell anerkanntes ausländisches Arztdiplom ausweisen oder gegebenenfalls das eidgenössische Staatsexamen absolvieren. 10
Die kontinuierliche Fortbildung wird im MedBG nicht detailliert geregelt. Sie ist jedoch Teil der Berufspflichten. 11 Die Aufsichtsbehörde für die Kontrolle der Fortbildung wird vom Kanton bestimmt12, oft ist es die kantonale Gesundheitsdirektion. Eine Verletzung dieser Berufspflicht kann einen Verweis oder eine Busse nach sich ziehen.
Daneben müssen Ärztinnen und Ärzte auch im Rahmen von TARMED für die sogenannten Besitzstandspositionen eine entsprechende Fortbildung nachweisen, damit die erbrachten Leistungen durch die Krankenkassen13 auch übernommen werden.
Das SIWF bietet gemeinsam mit den 45 Fachgesellschaften im Sinne einer Dienstleistung ein Fortbildungsdiplom an, das Gesundheitsbehörden und Krankenkassen anerkennen. Über die elektronische Fortbildungsplattform des SIWF lässt sich das Fortbildungsdiplom einfach und bequem ausdrucken. Dieses Vorgehen bietet den zusätzlichen Vorteil, dass das Diplom automatisch im Ärzteverzeichnis der FMH 14 erscheint und gleichzeitig alle Besitzstandspositionen validiert bleiben. Somit können diese weiterhin zulasten der Krankenkassen abgerechnet werden.
Die Fortbildungsordnung (FBO) des SIWF geht von einer Fortbildung von durchschnittlich 80 Stunden jährlich aus. Die einzelnen Fortbildungsprogramme werden durch die jeweiligen Fachgesellschaften ausgearbeitet und umgesetzt15.
Die in der FBO verankerten medizin-ethischen Richtlinien «Zusammenarbeit von medizinischen Fachpersonen mit der Industrie (2022)» der SAMW verlangt für den Kongressbesuch einen Selbstkostenbeitrag der Ärztin oder des Arztes. Für Fortbildungen sollen mehrere Sponsoren gefunden werden, da bei Monosponsoring ein grösseres Risiko für Abhängigkeiten besteht. Die Richtlinie stellt auch Kriterien für die Anerkennung von Fortbildungen durch die Fachgesellschaften auf: So sollen Inhalt und Ablauf der Veranstaltung durch die ärztlichen Fachgremien (mit-)bestimmt werden. Die Zusammenarbeit mit den Industriepartnern soll in einem schriftlichen Vertrag festgehalten werden.
Die FMH hat diese SAMW-Richtlinie in das Standesrecht und das SIWF hat die wichtigsten Punkte in die Fortbildungsordnung (FBO) übernommen. Damit sind die Richtlinien für FMH-Mitglieder bindend. Mit der Revision des Heilmittelgesetzes von 2016 hat zudem der Bundesrat Verordnungskompetenzen zur Begrenzung des Industriesponsorings bei der Finanzierung der ärztlichen Fortbildungsveranstaltungen erhalten (siehe Kapitel 4.4).
Ärztinnen und Ärzte können ihre Fortbildungsaktivitäten online erfassen und ihr Fortbildungsdiplom, selbst ausdrucken, sofern sie die Bedingungen des Fortbildungsprogramms erfüllt haben. Die Fachgesellschaften können die erfassten Daten überprüfen und die Befugnis zum Druck des Diploms elektronisch erteilen. Link.
Die «Wegleitung» auf der Website des Schweizerischen Instituts für ärztliche Weiter- und Fortbildung (SIWF) gewährleistet den raschen Überblick über alle wichtigen Aus-, Weiter- und Fortbildungsfragen; www.siwf.ch ➝ Themen ➝ Internationales ➝ Wegleitung für Ärztinnen und Ärzte in der Schweiz. Link.
Auslegung von Art. 19 und 20 WBO. Link.
Christine Roten, Martin Perrig (Hrsg.), Die oberärztliche Tätigkeit - eine neue Herausforderung, Ein praktischer Leitfaden, Bern 2021. Julien Castoni, Marie Méan (Hrsg), Médecin, manager et leader, Guide pratique pour les chef.fes de clinique, Chêne-Bourg, 2025.
www.bag.admin.ch → Berufe → Gesuche zur Anerkennung ausländischer Abschlüsse → Gesuch einreichen für ein Diplom der Medizinalberufe aus einem Drittstaat (nicht EU-/EFTA-Staat). Link. Siehe auch Urteil des Bundesgerichts 2C_100/2024 vom 21. November 2024.
www.bag.admin.ch → Berufe → Gesuche zur Anerkennung ausländischer Abschlüsse → Gesuch einreichen für einen Weiterbildungstitel der Medizinalberufe aus einem Drittstaat (nicht EU-/EFTA-Staat). Link.
Legaldefinition Krankenkasse: juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts, die keinen Erwerbszweck verfolgt und die soziale Krankenversicherung nach dem KVG durchführt (Art. 2 KVAG).
Informationen und FAQ zur Fortbildung und der Zugang zur Fortbildungsplattform siehe unter www.siwf.ch ➝ Fortbildung. Link.
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22.06.2026
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