Das Freizügigkeitsgesetz (FZG) in der beruflichen Vorsorge garantiert den Erhalt des bisher erworbenen überobligatorischen Vorsorgeschutzes beim Stellenwechsel. Das bedeutet, dass trotz überobligatorischer Versicherung dann keine Gesundheitsfragen gestellt werden dürfen, wenn die versicherten Pensionskassenleistungen an der vorherigen Stelle gleich gut waren wie an der neuen.1 Genetische Untersuchungen dürfen nicht verlangt werden. Der Versicherer darf auch nicht nach Ergebnissen früher durchgeführter genetischer Untersuchungen fragen (siehe Kapitel 5.1).
Medizinische Berichte an die Pensionskasse werden an den «vertrauensärztlichen Dienst» der Vorsorgeeinrichtung adressiert. Medizinische Daten dürfen nur vom vertrauensärztlichen Dienst der bisherigen Vorsorgeeinrichtung demjenigen der neuen Vorsorgeeinrichtung übermittelt werden. Es bedarf dazu der Einwilligung der Versicherten.2
Der Lebensversicherer lässt das Berichtsformular in der Regel durch die behandelnden Ärztinnen und Ärzte ausfüllen; er kann aber auch die Untersuchung und Berichterstattung durch bisher nicht an der Behandlung beteiligte Ärztinnen und Ärzte veranlassen. Der schweizerische Versicherungsverband (SVV) stellt seinen Mitgliedern eine Vorlage für einen Untersuchungsbericht und für ein ärztliches Zeugnis über die Arbeitsunfähigkeit online zur Verfügung.3
Das Bundesgesetz über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG) begrenzt die Informationsrechte des Lebensversicherers im Bereich der genetischen Untersuchungen: Versicherungseinrichtungen dürfen als Voraussetzung für die Begründung eines Versicherungsverhältnisses weder präsymptomatische noch pränatale genetische Untersuchungen verlangen. Bei Versicherungssummen bis höchstens 400 000 Franken dürfen sie auch nicht nach durchgeführten genetischen Untersuchungen fragen4 (siehe Kapitel 5.1).
Art. 14 FZG: «Der Vorsorgeschutz, der mit den eingebrachten Austrittsleistungen erworben wird, darf nicht durch einen neuen gesundheitlichen Vorbehalt geschmälert werden. Die bei der früheren Vorsorgeeinrichtung abgelaufene Zeit eines Vorbehalts ist auf die neue Vorbehaltsdauer anzurechnen. Für die Versicherten günstigere Bedingungen der neuen Vorsorgeeinrichtung gehen vor.»
Art. 3 Freizügigkeitsverordnung (SR 831.425). Medizinische Daten können z.B. bestehende Vorbehalte und Vorbehaltsdauer sein. Siehe Anhang 4 zur FMH-Standesordnung (Richtlinie für arbeitsmedizinisch tätige Ärztinnen und Ärzte) von 1998.
Arztberichte und Fallführungsinstrumente für Versicherungsfachleute und Case Manager des SVV. Die medizinischen Berichte sind auf der Website Medforms.ch verfügbar, sofern sie nicht bereits direkt in die Verwaltungssoftware der Praxis integriert sind. Link.
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22.06.2026
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