3.9 Erwachsenenschutzrecht

Das Erwachsenenschutzrecht ist seit dem 1. Januar 2013 in Kraft und bezweckt den Schutz von Personen, die aufgrund eines Schwächezustandes (z.B. Demenz oder psychische Störung) hilfs- und schutzbedürftig sind, und stellt hierfür geeignete Instrumente zur Verfügung.

Eigene Vorsorge

Damit urteilsfähige Personen ihr Selbstbestimmungsrecht auch über die Zeit der eigenen Urteilsfähigkeit hinaus wahren können, stellt das Erwachsenenschutzrecht zwei Instrumente zur Verfügung: den Vorsorgeauftrag und die Patientenverfügung.

Vorsorgeauftrag1

Mit einem Vorsorgeauftrag beauftragt eine handlungsfähige Person, eine natürliche oder eine juristische Person, im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit für sie zu handeln. Die Aufgabenbereiche des bzw. der Vorsorgebeauftragten können die Personensorge, die Vermögenssorge oder den Rechtsverkehr betreffen. Unter Personensorge fallen auch Anordnungen in Bezug auf allfällige medizinische Massnahmen.

Für den Vorsorgeauftrag gelten die ähnlichen (strengen) Formvorschriften  wie für das Testament: Der Vorsorgeauftrag muss entweder öffentlich beurkundet oder eigenhändig errichtet werden. Der eigenhändige Vorsorgeauftrag ist von der auftraggebenden Person von Anfang bis Ende von Hand niederzuschreiben, zu datieren und zu unterzeichnen. Die auftraggebende Person kann ihren Vorsorgeauftrag jederzeit in einer der Formen widerrufen, welche für die Errichtung vorgeschrieben sind. Durch die Vernichtung der Originalurkunde des Vorsorgeauftrags durch die auftraggebende Person wird der Vorsorgeauftrag widerrufen. Errichtet die auftraggebende Person einen neuen Vorsorgeauftrag, ohne dass der frühere Vorsorgeauftrag ausdrücklich aufgehoben wurde, so tritt der neue Vorsorgeauftrag an die Stelle des früheren Vorsorgeauftrags, sofern er nicht zweifellos eine blosse Ergänzung darstellt.

Die Erwachsenenschutzbehörde schreitet ein, wenn die Interessen der auftraggebenden Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt werden. Die Behörde trifft dann von Amtes wegen oder auf Antrag einer nahestehenden Person die erforderlichen Massnahmen. Wird die auftraggebende Person urteilsunfähig, muss die Behörde prüfen, ob der Vorsorgeauftrag gültig ist und nichts gegen die Eignung der beauftragten Person spricht. Die Behörde setzt dann den Vorsorgeauftrag in Kraft (Validierung) und händigt der beauftragten Person eine Ernennungsurkunde2 zum Nachweis der Vertretungsbefugnis gegenüber Dritten aus. Ein Vorsorgeauftrag gilt also nicht automatisch. Die Prüfung und Feststellung der Urteilsunfähigkeit ist für die Behörde anspruchsvoll. Sie wird sich dabei auf ein Arztzeugnis stützen oder ein Gutachten einholen.3 Obwohl die Urteilsfähigkeit ein rechtlicher Begriff ist, spielen de facto Arztzeugnisse oder Gutachten eine massgebliche Rolle.4

Patientenverfügung5

Mit einer Patientenverfügung kann eine urteilsfähige Person verbindlich festsetzen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmt oder nicht zustimmt oder eine Person bestimmen, die für den Fall der Urteilsunfähigkeit die Patientenrechte stellvertretend wahrnehmen kann. Detaillierte Ausführungen zur Patientenverfügung finden sich in Kapitel 3.4.​​​​​​​

Massnahmen für urteilsunfähige Personen von Gesetzes wegen

Vertretung durch den Ehegatten, die eingetragene Partnerin oder den eingetragenen Partner6

Gemäss Erwachsenenschutzrecht kommt dem Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner das Recht zu, den jeweiligen Partner bei Urteilsunfähigkeit in gewissen Belangen zu vertreten, wenn er oder sie mit diesem einen gemeinsamen Haushalt führt oder ihm regelmässig und persönlich Beistand leistet. Die genannten Personen haben von Gesetzes wegen ein Vertretungsrecht, wenn weder ein Vorsorgeauftrag noch eine entsprechende Beistandschaft besteht. Sie haben insbesondere die Befugnis, alle zur Deckung des Unterhaltsbedarfs üblicherweise erforderlichen Rechtshandlungen vorzunehmen. Das Vertretungsrecht umfasst jedoch nur die ordentliche Verwaltung des Einkommens und der übrigen Vermögenswerte, nötigenfalls die Befugnis, die Post zu öffnen und zu erledigen.7

Vertretung bei medizinischen Massnahmen8

Sofern sich eine urteilsunfähige Person zur Behandlung nicht in einer Patientenverfügung geäussert hat und sie behandelt werden muss, so planen die behandelnden Ärztinnen und Ärzte unter Beizug der zur Vertretung bei medizinischen Massnahmen berechtigten Person die erforderliche Behandlung. Das Gesetz sieht dafür das Instument des Behandlungsplanes vor. 

Die Ärztinnen und Ärzte informieren die vertretungsberechtigte Person über alle Umstände, die im Hinblick auf die vorgesehenen medizinischen Massnahmen wesentlich sind. Sie haben über Gründe, Zweck, Art, Modalitäten, Risiken, Nebenwirkungen und Kosten, über Folgen eines Unterlassens der Behandlung sowie über allfällige alternative Behandlungsmöglichkeiten zu informieren. Soweit möglich wird auch die urteilsunfähige Person in die Entscheidfindung einbezogen. Der Behandlungsplan ist der laufenden Entwicklung anzupassen.

Der Begriff der medizinischen Massnahme bezieht sich auf den medizinischen Aspekt der Personensorge und umfasst alle diagnostischen, therapeutischen und pflegerischen Massnahmen.

Wenn eine urteilsunfähige Person zur medizinischen Behandlung keine Anordnungen gemacht hat, legt das Erwachsenenschutzrecht fest, wer zur Vertretung berechtigt ist und wer für die urteilsunfähige Person eine Einwilligung in eine medizinische Massnahme erteilen darf.

Vertretungsberechtigt ist an

  • erster Stelle die in einer Patientenverfügung oder in einem Vorsorgeauftrag bezeichnete Person. Dies schliesst alle weiteren Personen von der Vertretungsmacht aus. Hat die urteilsunfähige Person keine Stellvertretung bezeichnet, so ist
  • an zweiter Stelle der von der Erwachsenenschutzbehörde zu diesem Zweck ernannte Beistand vertretungsberechtigt.
  • An dritter Stelle ist der Ehegatte bzw. die Ehegattin oder der eingetragene Partner bzw. die eingetragene Partnerin befugt, die urteilsunfähige Person zu vertreten, sofern ein gemeinsamer Haushalt besteht oder der bzw. diese dem Urteilsunfähigen regelmässig und persönlich Beistand geleistet wird.
  • An vierter Stelle folgt die Person, die mit der urteilsunfähigen Person einen gemeinsamen Haushalt führt und ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet.
  • Schliesslich sind die Nachkommen, die Eltern und zuletzt die Geschwister vertretungsberechtigt, sofern sie der urteilsunfähigen Person regelmässig und persönlich Beistand leisten. Sind mehrere Personen gleichen Ranges vertretungsberechtigt, so darf die gutgläubige Ärztin oder der gutgläubige Arzt voraussetzen, dass jede im Einverständnis mit den anderen handelt.

Die vertretungsberechtigte Person hat nach dem mutmasslichen Willen der urteilsunfähigen Person und den objektiven Interessen über die zu treffenden medizinischen Massnahmen zu entscheiden. In dringlichen Fällen haben die Ärztinnen und Ärzte medizinische Massnahmen nach dem mutmasslichen Willen und den Interessen der urteilsunfähigen Person zu ergreifen.

Für die Vertretung Minderjähriger siehe Kapitel 3.8.

Praxishinweis

Ärztinnen und Ärzte sind gegenüber der vertretungsberechtigten Person vom Arztgeheimnis befreit. Art. 377 Abs. 2 ZGB lautet: 

Die Ärztin oder der Arzt informiert die vertretungsberechtigte Person über alle Umstände, die im Hinblick auf die vorgesehenen medizinischen Massnahmen wesentlich sind, insbesondere über deren Gründe, Zweck, Art, Modalitäten, Risiken, Nebenwirkungen und Kosten, über Folgen eines Unterlassens der Behandlung sowie über allfällige alternative Behandlungsmöglichkeiten. ​​​​​​​

Die Erwachsenenschutzbehörde errichtet eine Vertretungsbeistandschaft, wenn keine vertretungsberechtigte Person vorhanden ist oder das Vertretungsrecht ausüben will.

Aufenthalt in Wohn- oder Pflegeeinrichtungen9

Um den Schutz urteilsunfähiger Personen in Wohn- oder Pflegeeinrichtungen zu gewährleisten, ist es rechtlich zwingend, bei längerem Aufenthalt einen schriftlichen Betreuungsvertrag abzuschliessen. Der Vertrag regelt die Leistungen, welche die Wohn- oder Pflegeeinrichtung zu erbringen hat. Medizinische Leistungen sind nicht Inhalt des Betreuungsvertrags. Wenn Massnahmen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit getroffen werden müssen, sind diese zu protokollieren. Die zur Vertretung bei medizinischen Massnahmen berechtigte Person wird über die Massnahme zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit informiert und sie kann das Protokoll jederzeit einsehen. 

Bewegungseinschränkende Massnahmen sind eine Form von Zwangsmassnahmen in der Medizin (siehe Kapitel 5.11 und medizin-ethische Richtlinien der SAMW «Zwangsmassnahmen in der Medizin», hierzu insbesondere Kapitel 4.4 «Patienten in der Langzeitpflege».)

Behördliche Massnahmen10

Behördliche Massnahmen des Erwachsenenschutzes stellen das Wohl und den Schutz von hilfsbedürftigen Personen sicher. Sie sind nur dann anzuordnen, wenn die Umgebung des Betroffenen nicht genügend Schutz bieten kann, z.B. durch Hilfeleistungen der Familie oder anderer nahestehender Personen. Behördliche Massnahmen müssen zwecktauglich sein, so wenig wie möglich in die Rechtsstellung der schutzbedürftigen Personen eingreifen und zumutbar sein. Sie sollen die Selbstbestimmung der betroffenen Person so weit wie möglich erhalten und fördern. Das Prinzip des geringstmöglichen Eingriffs ist ein wichtiges Prinzip des Erwachsenenschutzrechts.

Das Erwachsenenschutzrecht kennt als einzige amtsgebundene Massnahme die Errichtung einer Beistandschaft. Der Beistand wird durch die Erwachsenenschutzbehörde ernannt und hat zur Aufgabe, das Wohl und den Schutz einer hilfsbedürftigen Person sicherzustellen. Eine Beistandschaft darf nur errichtet werden, wenn eine volljährige Person aufgrund eines im Gesetz umschriebenen Schwächezustandes (geistige Behinderung, psychische Störung o. ä.) oder wegen Urteilsunfähigkeit nicht mehr in der Lage ist, seine eigenen Angelegenheiten zu besorgen bzw. die erforderlichen Vollmachten zu erteilen. Die Beistandschaft wird auf Antrag der betroffenen Person oder einer nahestehenden Person oder von Amtes wegen errichtet.

Das Gesetz unterscheidet vier verschiedene Arten von Beistandschaften11:

  • Begleitbeistandschaft,
  • Vertretungsbeistandschaft,
  • Mitwirkungsbeistandschaft und
  • umfassende Beistandschaft.

Der Erwachsenenschutzbehörde obliegt es, die Beistandschaft möglichst massgeschneidert auf die Bedürfnisse der betroffenen Person auszurichten. Zum einen hat sie festzulegen, welche Art von Beistandschaft konkret errichtet werden soll. Zum anderen muss sie die Aufgabenbereiche des Beistandes möglichst genau umschreiben. Die Aufgabenbereiche betreffen sowohl die Personensorge, die Vermögenssorge oder den Rechtsverkehr.

Die Beistandschaften können mit Ausnahme der umfassenden Beistandschaft miteinander kombiniert werden.12 Dies entspricht der Idee der massgeschneiderten Massnahmen.

Mit Ausnahme der umfassenden Beistandschaft ist der Beistand nicht befugt, medizinische Entscheidungen anstelle der verbeiständeten Person zu treffen,  es sei denn,  dies sei so festgelegt worden. 

Im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung kann eine Person gegen oder ohne ihren Willen in eine geeignete Einrichtung eingewiesen werden.13 Detaillierte Ausführungen zur fürsorgerischen Unterbringung finden sich in Kapitel 5.11 «Zwangsmassnahmen in der Medizin». 

Die Behörden des Erwachsenenschutzes und das Verfahren14

Kantonale Erwachsenenschutzbehörden: Adressliste. Link.

Kantonale Aufsichtsbehörden: Adressliste. Link.

Das Erwachsenenschutzrecht sieht zu seiner Umsetzung verschiedene Behörden vor. Zentrale Bedeutung kommt der Erwachsenenschutzbehörde und deren Aufsichtsbehörde zu. Die Erwachsenenschutzbehörde übernimmt auch die Aufgaben der Kindesschutzbehörde.

Die Erwachsenenschutzbehörde ist eine interdisziplinär zusammengesetzte Fachbehörde, die von den Kantonen eingesetzt wird. Sie besteht aus mindestens drei Mitgliedern und entscheidet in der Regel als Kollegialbehörde. Sie nimmt bei der Umsetzung des Erwachsenenschutzrechts eine Schlüsselstellung ein und erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen. Sie zieht die erforderlichen Erkundigungen ein und erhebt die notwendigen Beweise. Sie kann eine geeignete Person oder Stelle mit Abklärungen beauftragen. Nötigenfalls ordnet sie das Gutachten einer sachverständigen Person an.15

Für die Anordnung und Aufhebung von behördlichen Massnahmen ist die Erwachsenenschutzbehörde am Wohnsitz der betroffenen Person zuständig. Die Erwachsenenschutzbehörde wird entweder von Amtes wegen oder auf Meldung hin tätig.16 Das Verfahren richtet sich grundsätzlich nach kantonalem Recht, wobei die Kantone gewisse bundesrechtliche Vorgaben zu beachten haben.17

Die Erwachsenenschutzbehörde kann auch die Funktion der Aufsichtsbehörde und somit der Beschwerdeinstanz haben: So kann gegen jede Handlung oder Unterlassung des Beistandes die Erwachsenenschutzbehörde angerufen werden.18

Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. Beschwerdebefugt sind die am Verfahren beteiligten Personen, die der betroffenen Person nahestehende Personen und Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben. Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen.19

Die kantonale Aufsichtsbehörde überwacht die Tätigkeit der Erwachsenenschutzbehörde und sorgt für eine korrekte, einheitliche Rechtsanwendung.20 Sie schreitet von Amtes wegen ein, wenn sie Kenntnis von fehlerhaftem Tun oder Unterlassen der Erwachsenenschutzbehörde erlangt. Im Rahmen der allgemeinen Aufsicht vermag die Aufsichtsbehörde Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde im Einzelfall nicht zu korrigieren. Zur Neubeurteilung ist einzig das zuständige Gericht im Beschwerdeverfahren berechtigt. Die Kantone bestimmen die Aufsichtsbehörden und deren Organisation.

1

Art. 360 – 369 ZGB.

2

Art. 400 Abs. 1 ZGB.

3

Art. 446 Abs. 2 ZGB.

4

Häfeli Christoph, Kinder- und Erwachsenenschutzrecht, 3. Auflage, Bern 2021, N 117. Demenzielle Erkrankungen gehören zu den häufigsten Ursachen für den Eintritt der Urteilsunfähigkeit. 

5

Art. 370 – 373 ZGB.

6

Art. 374 – 376 ZGB.

7

Bei Rechtshandlungen im Rahmen der ausserordentlichen Vermögensverwaltung muss die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde eingeholt werden. Kontraintuitiv benötigen also auch Ehepartner je einen Vorsorgeauftrag, damit in Notfällen die Behörden nicht einschreiten.

8

Art. 377 – 381 ZGB.

9

Art. 382 – 387 ZGB.

10

Art. 388 – 439 ZGB.

11

Art. 392, 394, 396 und 398 ZGB.

12

Art. 397 ZGB.

13

Art. 426 ZGB.

14

Art. 440 – 456 ZGB.

15

Art. 446 ZGB.

16

Art. 442 und 443 ZGB. Im Erwachsenschutzrecht bedingt eine Meldung, dass die Ärztin um die Einwilligung der Patientin ersucht oder sich behördlich entbinden lässt. Art. 443 Abs. 2 Satz 2 ZGB. Siehe Luca Oberholzer, Die ärztliche Auskunft, Zürich 2025, N 454. 

17

Art. 443 - 450 f. ZGB.

18

Art. 419 ZGB.

19

Art. 450 ZGB.

20

Art. 441 ZGB.


Letzte Aktualisierung am 22.06.2026

Zitiervorschlag: Leitfaden SAMW FMH, Rechtliche Grundlagen im medizinischen Alltag, Teilkapitel …


Kontakt

FMH – Berufsverband

FMH Generalsekretariat
Elfenstrasse 18, Postfach
3000 Bern 16

Tel. 031 359 11 11
info
www.fmh.ch

 

Schweizerische Akademie<br />
der Medizinischen Wissenschaften<br />
Haus der Akademien<br />
Laupenstrasse 7<br />
CH-3001 Bern

Schweizerische Akademie
der Medizinischen Wissenschaften
Haus der Akademien
Laupenstrasse 7
CH-3001 Bern

Tel. 031 306 92 70
mail
www.samw.ch

 
 

© 2025, SAMW, Schweizerische Akademie der Medizinischen Wissenschaften / FMH, Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte