Der Datenschutz befasst sich mit der informationellen Selbstbestimmung sowie dem Schutz vor missbräuchlicher Datenbearbeitung, welche natürliche Personen in ihrer Persönlichkeit oder ihren Grundrechten einschränkt. Das Datenschutzgesetz hat zum Zweck, diese Rechte zu schützen, indem es Vorgaben zum Umgang und zur Bearbeitung mit Personendaten definiert.
Das revidierte Datenschutzgesetz (DSG), welches am 1. September 2023 in Kraft getreten ist, stärkt insbesondere die Selbstbestimmung über die eigenen Daten der betroffenen Personen, indem Verantwortliche zu erhöhter Transparenz verpflichtet und die Rechte der betroffenen Personen erweitert werden. Für Arztpraxen sind in erster Linie nachfolgende Änderungen relevant:
Als Personendaten oder auch personenbezogene Daten gelten alle Daten, die sich auf eine Person beziehen und diese identifizieren oder zur Identifizierung der Person beitragen. Der Begriff der Personendaten ist daher weit zu fassen.
Das Datenschutzgesetz unterscheidet dabei zwischen Personendaten und besonders schützenswerten Personendaten. Schützenswert sind dabei grundsätzlich alle Personendaten. Im Zusammenhang mit der Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten sieht das Gesetz jedoch zusätzliche Anforderungen vor. Als besonders schützenswerte Personendaten nennt das Gesetz unter anderem Daten über die Gesundheit, die Intimsphäre sowie Daten über religiöse, weltanschauliche, politische oder gewerkschaftliche Ansichten oder Tätigkeiten.
Zu den Personendaten, die in Arztpraxen bearbeitet werden, gehören beispielsweise:
Bearbeiten nach dem DSG umfasst jeden Umgang mit Personendaten wie etwa Beschaffen, Speichern, Aufbewahren, Verwenden, Verändern, Bekanntgeben, Archivieren, Löschen oder Vernichten von Daten unabhängig von angewandten Mitteln und Verfahren.
Bei der Bearbeitung von Personendaten gelten folgende Grundsätze:
Vorlage einer Einwilligungserklärung
Vorlage zu einer Datenschutzerklärung
Ein Leitfaden für die Aufbewahrung und Archivierung von Personendaten
Zur DSFA: Bruno Baeriswyl, Iris Herzog-Zwitter, Reinhold Sojer, Ein Instrument zur Risikobeurteilung, SAEZ 2023;104(35):34-35.
Merkblatt EDÖB zur DSFA
Der Verantwortliche im Sinne des Datenschutzgesetzes ist grundsätzlich die Arztpraxis. Sie ist dafür verantwortlich, den Datenschutz einzuhalten und hat insbesondere dafür zu sorgen, dass die Persönlichkeits- und Grundrechte ihrer Patientinnen und Patienten sowie der Mitarbeitenden geschützt sind.
Wünscht oder benötigt eine Arztpraxis Unterstützung bei der Umsetzung der Datenschutzanforderungen, hat sie die Möglichkeit, eine interne oder eine externe Datenschutzberaterin beizuziehen. Ein Datenschutzberater ist für privatrechtlich geführte Arztpraxen freiwillig und keine gesetzliche Pflicht.
Die Datenschutzberaterin oder der Datenschutzberater stehen betroffenen Personen als Anlaufstelle bei Fragen zum Datenschutz zur Verfügung und sind Ansprechperson des EDÖB bzw. der kantonalen Datenschutzbehörden. Sie unterstützen, beraten und schulen die Mitarbeitenden des jeweiligen Unternehmens in Fragen rund um den Datenschutz und wirken bei der Umsetzung von Datenschutzanforderungen mit (z.B. bei der Bearbeitung von Betroffenengesuchen [Informationspflicht, Auskunftsrecht, Datenherausgabe], der Ausarbeitung von internen Regelungen zum Datenschutz).
Damit die Persönlichkeits- und Grundrechte von Patientinnen und Patienten sowie von Mitarbeitenden gewahrt werden, müssen die Personendaten vor unberechtigten Zugriffen, Veränderungen sowie vor Verlust geschützt werden. Die Arztpraxis hat entsprechend technische und organisatorische Massnahmen für die Datensicherheit zu treffen. Die zu wählenden technischen und organisatorischen Massnahmen richten sich grundsätzlich nach dem Risiko. Es sind entsprechend die Vorgaben zur Datensicherheit in der Verordnung über den Datenschutz (DSV) zu beachten. Beispiele für technische und organisatorische Massnahmen sind Zugriffsbeschränkungen auf Systeme und physische Daten (z.B. Papierakten), Datensicherungen (Back-ups), Schulungen von Mitarbeitenden.
Eine Hilfestellung für die Umsetzung der Datensicherheit bieten die Minimalanforderungen IT-Grundschutz für Praxisärztinnen und Praxisärzte.
David Umkehr, Daniel Huser, Mit einfachen Ansätzen die IT-Sicherheit ihrer Praxis erhöhen. SAEZ 2023;105(19-20):64-66.
Eine Verletzung der Datensicherheit liegt vor, wenn die Vertraulichkeit, die Integrität oder die Verfügbarkeit der Personendaten verletzt wird. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn Daten
Eine Verletzung der Datensicherheit könnte beispielsweise verursacht werden durch:
Eine Verletzung der Datensicherheit, welche zu einem hohen Risiko für die Persönlichkeitsrechte oder die Grundrechte der betroffenen Personen führt, ist gemäss dem revidierten Bundesgesetz über den Datenschutz sowie der zugehörenden Verordnung so rasch als möglich dem EDÖB zu melden. Sofern die Datensicherheitsverletzung keine oder nur geringe Auswirkungen auf die betroffenen Personen hat, kann von einer Meldung abgesehen werden.
Die Meldung enthält mindestens folgende Angaben:
Ist es nicht möglich, alle Informationen zur gleichen Zeit mitzuteilen, können die weiteren Informationen dem EDÖB in einem angemessenen Zeitrahmen schrittweise zur Verfügung gestellt werden.
Checkliste und ein Prozessablauf bei Datenschutzverletzungen
Meldeportal Data Breach des eidg. Datenschutz und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB)
Leitfaden des EDÖB
Die Patientinnen und Patienten haben das Recht, ohne Angabe von Gründen kostenlos Auskunft über die sie betreffenden Daten und deren Bearbeitung zu erhalten. Vorausgesetzt, es liegen keine Gründe vor, unter welchen eine Auskunft verweigert, eingeschränkt oder aufgeschoben werden kann. Die Auskunft, ob und wie Daten über die betroffene Person bearbeitet werden, ist der gesuchstellenden Person innerhalb einer 30-tägigen Frist mitzuteilen.
Die verantwortliche Person, welche eine umfangreiche Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten (z.B. Gesundheitsdaten) oder ein Profiling (automatisierte Bewertung persönlicher Aspekte) mit hohem Risiko vornimmt, hat ein Verzeichnis der Bearbeitungstätigkeiten zu führen. Aufgrund der Sensitivität der Gesundheitsdaten wird Ärztinnen und Ärzten beziehungsweise den Praxen empfohlen, zumindest ein Verzeichnis mit Bearbeitungstätigkeiten zu führen, bei welchen die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten im Fokus steht (z.B. Führung und Verwaltung der Krankengeschichten, Verwaltung der Patientendaten zur Abrechnung der Sozialversicherungen).
Folgende Mindestangaben muss das Verzeichnis enthalten:
Art. 9 DSG regelt die Datenbearbeitung durch Auftragsbearbeiter. Eine Auftragsbearbeitung liegt beispielsweise bei einer Auslagerung von IT-Systemen in ein externes Rechenzentrum oder der Auslagerung der Lohn- und Gehaltsabrechnung vor.
Leitfaden zur Geheimhaltungs- und Auftragsbearbeitungsvereinbarung
Lucas Schult, Cloudlösungen im Gesundheitswesen: Freund oder Feind? SAEZ 2024;105(1-2):80-81. = Nr. 1-2, 2024. SAEZ-Archiv.
Nach dem revidierten Datenschutzgesetz kann in bestimmten Fällen die Verletzung von verpflichtenden Datenschutzanforderungen zu einer persönlichen Strafbarkeit führen. Die Busse von bis zu CHF 250’000.– wird dabei der fehlbaren natürlichen Person auferlegt. Voraussetzung ist, dass die Datenschutzverletzung vorsätzlich begangen wird, das heisst, dass mit Wissen und Willen Mitwirkungs- und Sorgfaltspflichten verletzt werden.
Detaillierte Ausführungen zur ärztliche Schweigepflicht nach Art. 321 StSG siehe Kapitel 7.1.
Letzte Aktualisierung am
22.06.2026
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