Das Arztgeheimnis und die Datenschutzgesetzgebung gelten auch für die Kommunikation zwischen Ärztinnen und Ärzten sowie gegenüber Angehörigen anderer Gesundheitsberufe. Die Patientin oder der Patient muss über die unternommenen Schritte und die kontaktierten Personen informiert werden und hierzu die Zustimmung erteilt haben.
Das neue Datenschutzgesetz stellt eine zusätzliche Bedingung auf, indem es verlangt, dass die Einwilligung in jede Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten wie Gesundheitsdaten «ausdrücklich»1 erfolgen muss. Unter dem neuen Gesetz ist es nicht mehr möglich, medizinische Daten einzig gestützt auf die stillschweigende Einwilligung der Patientin oder des Patienten zu übermitteln. Eine «ausdrückliche» Einwilligung bedeutet nicht, dass sie zwingend schriftlich erfolgen muss. Entscheidend ist, dass die betroffene Person ihren Willen, mit der Bekanntgabe ihrer Daten einverstanden zu sein, klar zum Ausdruck gebracht hat. Eine «ausdrückliche» Einwilligung kann unter Umständen auch mündlich oder durch Zeichen erfolgen. Die FMH empfiehlt jedoch, dies aus Beweisgründen zu dokumentieren (siehe Informationen der FMH über das neue Datenschutzrecht). Sollte sich die Verwendung eines Formulars zur Einwilligungserklärung (z.B. Einwilligungserklärung für Patientinnen und Patienten) als unzweckmässig erweisen, kann im Gespräch mit der Patientin oder dem Patienten erläutert werden, wie ihre bzw. seine Daten bearbeitet werden (wer welche Informationen erhält). Dieser Austausch ist im Patientendossier zu dokumentieren.
Werden Patientinnen und Patienten an ärztliche Kolleginnen und Kollegen überwiesen, dürfen nur diejenigen Informationen weitergegeben werden, die für den entsprechenden Eingriff notwendig sind. Am besten ist es, die Patientin oder den Patienten klar über die zu unternehmenden Schritte zu informieren. Was für die Ärztin oder den Arzt selbstverständlich ist, ist es nicht unbedingt für die Patientin oder den Patienten. Sofern die Patientin oder der Patient keine gegenteiligen Angaben gemacht hat, umfasst die Zustimmung zu dieser Informationsweitergabe auch die Einwilligung, dass die konsultierte Ärztin oder der konsultierte Arzt Feststellungen oder Berichte der delegierenden Ärztin oder dem delegierenden Arzt übermittelt.
Es benötigt nur wenig Gesprächszeit und kann Missverständnisse verhindern, der Patientin oder dem Patienten zu sagen: «Ich melde Sie bei Frau Dr. X zur Untersuchung an. Ich schreibe ihr, was wir wissen und was wir von ihr erfahren möchten.»
Auch beim Spitalaustritt sollte eine Mitteilung an die Patientin oder den Patienten erfolgen, im Sinne von: «Wir senden einen Bericht über die Spitalbehandlung und das weitere Vorgehen an die Ärztinnen und Ärzte X, Y und Z. Sind Sie damit einverstanden?».
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22.06.2026
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